Abgasskandal und Musterfeststellungsklage

Abgasskandal und Musterfeststellungsklage

Zum 01.11.2018 wird in Deutschland die sogenannte Musterfeststellungsklage möglich sein.

Um was handelt es sich dabei?

Von der Musterfeststellungsklage hört man in diesen Tagen meistens in Verbindung mit dem Diesel-Abgasskandal. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat in Kooperation mit dem ADAC bereits angekündigt, Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen (VW) wegen manipulierter Abgaswerte bei Dieselfahrzeugen einzureichen.

Die Musterfeststellungsklage kann von (eingetragenen) Verbraucherschutzverbänden eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine Feststellungsklage, nicht um eine Zahlungsklage. Bezogen auf die angekündigte Klage gegen VW bedeutet dies, dass mit der Musterfeststellungsklage die Feststellung begehrt wird, dass der Volkswagen-Konzern durch den Einsatz von Manipulationssoftware Verbraucher vorsätzlich geschädigt hat und den Geschädigten grundsätzlich Schadenersatz schuldet.

Das bedeutet, dass ein Gericht bei dieser Klageart den einzelnen Geschädigten direkt keine Zahlung zusprechen kann.

Mit der Musterfeststellungsklage kann also lediglich die allgemeine Feststellung begehrt werden, die dann nach einer weiteren Klage des Geschädigten eine Zahlungsverpflichtung begründen kann.

Was bedeutet das für geschädigte Autokäufer?

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass sich an der Musterfeststellungsklage nur Verbraucher beteiligen können. Sofern es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt, das Fahrzeug  also gewerbsmäßig genutzt wird, scheidet die Musterfeststellungsklage aus.

Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage anschließen wollen, können sich in ein Register eintragen lassen.

Sie sind dann selbst nicht Kläger und demnach nicht Partei des Rechtsstreits. Dennoch wirkt das Urteil für und gegen die eingetragenen Verbraucher. Das heißt, dass der jeweilige Geschädigte, der im Register eingetragen ist, bei einem positiven Urteil selbst eine Klage auf Schadenersatz erheben muss, wenn auf Basis des Feststellungsurteils keine „freiwillige“ Zahlung erfolgt. Der Vorteil wäre dann für den Verbraucher, der sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat, dass das für die Zahlungsklage zuständige Gericht an die Feststellungen des Gerichts im Musterprozess gebunden ist.

Das gilt aber auch im umgekehrten Fall, wenn die Feststellungsklage keinen Erfolg hatte. Dann haben Individualklagen von Verbrauchern, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, keine Erfolgsaussichten.

Vorteile und Nachteile der Musterfeststellungsklage für den geschädigten Verbraucher

Die Ansprüche von Käufern manipulierter Dieselfahrzeuge gegen VW verjähren zum 31.12.2018. Bis dahin müssen die Ansprüche spätestens eingeklagt werden, um die Verjährung der Ansprüche zu verhindern (lesen Sie zu den Rechten Geschädigter auch: https://ihr-recht-saar.de/verkehrsrecht/diesel-abgasskandal-und-fahrverbot/).

Die Gewährleistungsansprüche verjähren auch dann nicht, wenn sich Verbraucher der Musterfeststellungsklage anschließen und sich ins Register eintragen lassen. Der Vorteil ist, dass Verbraucher mit keinen Kosten belastet werden. Sie können den Ausgang des Verfahrens abwarten, bevor sie selbst ein Verfahren gegen VW einleiten.

Der Nachteil besteht darin, dass sie selbst an dem Verfahren nicht mitwirken können, da sie nicht Kläger/-in sind. Bei einem negativen Ausgang der Musterfeststellungsklage wird die Individualklage keine Aussicht auf Erfolg haben, da das Urteil bindend ist.

Zudem dürfte die Chance, dass das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird kleiner sein als bei einer Individualklage. Große Konzerne wie VW dürften kein Interesse daran haben sich in einem Musterprozess zu vergleichen, da dieser für die Folgeprozesse bindend ist.

Ein Vergleich stellt aber immer auch die Möglichkeit dar, einen Rechtsstreit schnell und kostengünstig zu erledigen. Es ist zu erwarten, dass Musterverfahren verschleppt werden und sich über viele Jahre und mehrere Instanzen hinziehen. Da das Urteil nicht auf Zahlung lautet, müssten Verbraucher im Anschluss ihre Zahlungsklage einreichen, wenn aufgrund des positiven Feststellungsurteils keine freiwillige Zahlung erfolgt.