Das Schadensgutachten in der Unfallregulierung

Darf sich der Geschädigte auf das Schadensgutachten verlassen?

Wer schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war, kennt es vielleicht. Sie haben einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens an Ihrem Auto beauftragt und das Gutachten der Versicherung vorgelegt. Plötzlich legt die gegnerische Versicherung einen Prüfbericht eigener Gutachter vor, die das Schadensgutachten kürzen und den Schaden niedriger bemessen.

Die Folge: Die Versicherung reguliert nur einen Teil Ihres Schadens und Sie bleiben auf dem Rest des Schadens sitzen.

Sind die Kürzungen des Schadensgutachtens zulässig?

Oftmals nicht. Die Versicherer versuchen immer mehr zu ihren Gunsten die Kosten für die Schadensregulierung gering zu halten.

So betreffen die Kürzungen häufig die im Schadensgutachten ermittelten Stundensätze oder den im Gutachten ermittelten Restwert. Es ist mittlerweile gängige Praxis der Versicherer eigene Gutachter mit der Prüfung des Schadensgutachtens zu beauftragen, die sodann in ihrem Prüfbericht geringere Kosten zur Schadensbeseitigung ausweisen.

Was tun?

Da die Kürzungen oftmals unzulässig sind, lohnt es sich fast immer die Kürzungen nicht zu akzeptieren und den restlichen Schadenersatz einzuklagen.

Laut Auffassung des Amtsgerichtes Bochum, Urteil vom 18.5.18, 66 C 439/17, darf sich der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen und billigt dem Geschädigten sogar zu den von der Versicherung vorgelegten Prüfbericht zu ignorieren.

Da die Prüfberichte eine Vielzahl von Zahlen und fachspezifische Begriffe enthalten, ist man als Laie schnell überfordert, sodass die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll ist.