Dashcam-Videos zur Klärung von Verkehrsunfällen

Dashcam-Videos als Beweismittel verwertbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17 Dashcam-Videos als Beweismittel in einem Prozess zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt. Das Urteil ist deswegen besonders, weil die Aufnahmen einer Dashcam gegen das Datenschutzrecht verstoßen und danach verboten sind. Das zuvor mit der Klage befasste Amtsgericht (AG) Magdeburg als auch das Landgericht (LG) Magdeburg lehnten die Verwertung der Aufnahmen ab und nahmen unter Bezugnahme auf die Datenschutzvorschriften ein Beweisverwertungsverbot an.

Was sind Dashcams?

Bei einer Dashcam handelt es sich um eine Kamera, die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt wird und ununterbrochen frontal in einer Schleife aufzeichnet. Wenn die Speicherkapazität erreicht ist, werden ältere Aufnahmen überschrieben.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt wollte mit den Aufzeichnungen seiner Dashcam seine Unschuld am Unfall beweisen. Weder das AG noch das LG berücksichtigten die Aufzeichnungen. Die Autos waren innerhalb einer Ortschaft beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Fahrspuren seitlich kollidiert. Streitig war, wer seine Fahrspur verlassen hatte und damit den Unfall verursacht und verschuldet hatte.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte den Unfallhergang nicht klären. Die angehörten Zeugen trugen ebenfalls keiner Klärung zum Unfallhergang bei. Dem Kläger wurde nur die Hälfte seines Schadens ersetzt. Der Kläger wollte auch den restlichen Schadenersatz ersetzt haben und verwies auf die Verwertung der Aufnahmen seiner Dashcam.

Das Urteil

Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Urteil des LG aufgehoben und wies das Verfahren an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Dashcam-Aufnahmen seien unter gewissen Voraussetzungen als Beweismittel bei Unfall-Prozessen verwertbar.

Nach Auffassung des BGHs ist die vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Dennoch sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit sei aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Auch der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führe nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen könnten mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht seien mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen könne die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Fazit:

Dashcam-Aufnahmen sind nach dem Datenschutzrecht weiterhin unzulässig und können hohe Geldbußen nach sich ziehen. Die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen in einem Verkehrsunfallprozess ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu klären.