Mithaftung bei falsch geparktem Pkw
Fährt ein Fahrer bei Dunkelheit auf ein verbotswidrig geparktes Auto, haftet auch der Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges für die Unfallfolgen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat mit seinem Urteil vom 15.3.2018, 16 U 212/17 eine Mithaftung von 25 % angenommen.
Sachverhalt
Mit der Klage begehrte der Halter eines in einem Wohngebiet falsch geparkten Pkws Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich nachts in einem Wohngebiet ereignete.
Der Kläger parkte sein Auto unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand. Der beklagte Fahrer stieß mit seinem Auto nachts ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen PKWs. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers auf ein vor ihm parkendes Fahrzeug geschoben und dieses wiederum auf ein drittes Fahrzeug.
Entscheidung
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 75 % des Schadens.
Unstreitig habe der Beklagte das geparkte Fahrzeug beschädigt. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Denn wenn durch das falsch geparkte Fahrzeug kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt zur Verfügung gestanden hätte, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.
Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden PKWs erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.
Im vorliegenden Fall stünde dem geschädigten Fahrzeugeigentümer aber nur ein anteiliger Schadenersatzanspruch zu. Dies begründete das Gericht damit, dass der Zusammenstoß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, wenn das Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Parkverbot geparkt gewesen wäre.
Das Fahrzeug sei wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem unmittelbar nach der Verkehrsinsel in einer Weise geparkt worden, die an dieser Stelle eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellte, weil die Gefahr bestand, dass ein an der Verkehrsinsel vorbeifahrender Fahrer es zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenkt und infolgedessen gegen die rechts stehenden Fahrzeuge stößt.
Als Fahrer trage der Unfallfahrer aber die größere Verantwortung für den Unfall, sodass der geschädigte Falschparker den überwiegenden Teil, nämlich 75 % seines Schadens, erhält.
Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., Urteil vom 15.3.2018, 16 U 212/17.
Fazit:
Das Falschparken kann nicht nur ein „Knöllchen“ nach sich ziehen. Es kann auch zu einer Mithaftung führen, wenn es wegen des falsch geparkten Pkws zu einem Unfall kommt.
Zur grundsätzlichen Haftung beim Verkehrsunfall empfehle ich Ihnen folgenden Beitrag: https://ihr-recht-saar.de/verkehrsrecht/welche-schaeden-werden-nach-einem-verkehrsunfall-ersetzt.