Nicht immer werden Mietwagenkosten ersetzt!
Mit Urteil vom 23.1.18, 7 U 46/17 hat das OLG Hamm einem Rentner den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten verwehrt und diesem nur für die Dauer der durchgeführten Reparatur einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall zugesprochen. Begründet wurde dies mit der geringen Fahrleistung des Rentners.
Der Sachverhalt:
Ein 76-jähriger Kläger erlitt einen Verkehrsunfall und begehrte Mietwagenkosten in Höhe von ca. 1.230,00 € von der Beklagten, die den Unfall alleine verschuldet hatte. Ein Kfz-Gutachter ermittelte neben der Schadenshöhe auch die voraussichtliche Dauer der Reparatur, die er mit 4-5 Tagen angegeben hatte. Der Kläger mietete für insgesamt 11 Tage ein Mietfahrzeug, wofür ihm 1.230,00 € berechnet wurden. Mit dem Mietfahrzeug legt er in dieser Zeit 239 km zurück. Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, da sie die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Klägers nicht für erforderlich erachteten.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landgericht in erster Instanz an. Der Kläger habe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nur mit einer Wiederherstellungsdauer von 4 bis 5 Tagen zu rechnen gehabt. Für diese wenigen Tage sei es ihm zuzumuten gewesen, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten Pkw nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe. Das OLG Hamm hat in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichtes bestätigt und dem Kläger nur eine viel geringer ausfallende Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage je 23,00 €, gesamt 115,00 €, zugesprochen.
Die Anmietung eines Mietwagens sei zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Aufgrund der geringen Fahrleistung des Klägers, vorliegend ca. 16 km pro Tag, habe es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111,00 € pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.
Da das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall noch fahrbereit war, wurde ihm auch lediglich für die Dauer der Reparatur, die 5 Tage betrug, Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen.
Fazit: Bei nur geringer Fahrleistung besteht nach einem Verkehrsunfall unter Umständen kein Anspruch auf einen Ersatzwagen.