Welche Ansprüche stehen mir nach einem Unfall zu?
Sie fragen sich sicherlich nach einem Unfall, wer Ihnen welche Schäden zu ersetzen hat. Die Standardantwort des Juristen lautet: „Es kommt darauf an.“ Ja auf was denn?
Verschuldenshaftung
Grundsätzlich muss derjenige den Schaden ersetzen, der ihn schuldhaft verursacht hat. Konkret bedeutet dies, dass derjenige den Schaden zu ersetzen hat, der gegen Verhaltensregeln aus der Straßenverkehrsordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat, die zu dem Unfall geführt haben. Häufig kommt es vor, dass allen, die am Unfall beteiligt sind, Verkehrsverstöße vorgeworfen werden, die zu dem Unfall geführt haben.
Dann sind wir bei dem zugegebenermaßen nicht immer nachvollziehbaren Thema Haftungsquoten. Kommt beispielsweise die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsverstöße des eigenen Versicherungsnehmers, also Ihrem Unfallgegner, genauso schwer wiegen wie Ihre, wird die Versicherung nur bereit sein, Ihren Schaden zu 50 % zu ersetzen, da sie von einer Haftungsquote von 50 % ausgeht. Dies bedeutet, dass Sie auf der Hälfte der Kosten sitzen bleiben, wenn kein anderer Ihre Schäden ersetzt, wie beispielsweise Ihre Vollkaskoversicherung.
Gefährdungshaftung
Puh, Glück gehabt! Gegen keine Verkehrsregeln verstoßen. Ganz so einfach ist es leider nicht.
Im deutschen Straßenverkehrsrecht gibt es neben der Verschuldenshaftung auch die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr. Sie haften alleine deswegen, weil Sie durch den Betrieb Ihres Fahrzeuges eine Gefahr geschaffen haben, die sich im Unfall realisiert hat. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie den Unfall verschuldet haben. Von den Gerichten wird die Betriebsgefahr mit bis zu 30 % bewertet.
Ist der Verkehrsverstoß des anderen Unfallbeteiligten aber besonders grob, kann dies dazu führen, dass die Betriebsgefahr völlig hinter dem Verschulden zurücktritt. Der Gegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung haftet dann voll. Dies ist häufig bei dem Klassiker „Auffahrunfall“ der Fall.
Die Gefährdungshaftung ist zudem bei einem unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen.
Welche Schäden können geltend gemacht werden?
Diese Frage kann, wie so oft in der Juristerei, nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt natürlich darauf an, welche Schäden Ihnen entstanden sind und wie alt ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt war.
Grundsätzlich sind jedoch die nachfolgenden Schäden ersatzfähig:
- Sachverständigenkosten
- Reparaturkosten (gemäß Gutachten bzw. Reparaturrechnung)
- Wiederbeschaffungsaufwand
- Wertminderung
- Nutzungsausfall (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit vorausgesetzt)
- Mietwagenkosten (mit Vorsicht zu genießen!)
- Abschleppkosten
- Ab- und Anmeldekosten
- Aufwandsentschädigung (Pauschale für unfallbedingte Wege, Telefonate, Porto zwischen 25,00 € und 30,00 €)
- Schmerzensgeld
- Haushaltsführungsschaden
- Attestkosten
- Verdienstausfall
- Sonstige unfallbedingte Schäden wie beispielsweise Aufwendungen für den Ersatz beschädigter Kleidung
- Rechtsanwaltskosten