Die Untätigkeitsklage

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Die Untätigkeitsklage

Die Behörde muss innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist über Antrag und Widerspruch entscheiden.

Es kommt leider häufig vor, dass die Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen viel zu lange dauert. Gerade wenn es um Leistungen geht, wie zum Beispiel beim Arbeitslosengeld I oder II, kann es für den Bürger unzumutbar sein die Entscheidung abzuwarten.

Was tun?

Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Erhebung der sogenannten Untätigkeitsklage vor. Sie kann dann erhoben werden, wenn eine Behörde nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist über einen Antrag oder einen Widerspruch entscheidet.

Die gesetzliche Regelung findet sich für das sozialrechtliche Verfahren in § 88 der Sozialgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/SGG/88.html) und für das verwaltungsrechtliche Verfahren in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html).

Was sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage?

Die Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch „ohne zureichenden Grund“ in angemessener Frist sachlich nicht entscheidet.

Angemessene Frist

Im sozialrechtlichen Verfahren beträgt die Frist für die Entscheidung über einen Antrag 6 Monate. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren beträgt die Frist 3 Monate.

Für die Entscheidung über einen Widerspruch sieht das Gesetz eine Frist von 3 Monaten vor. Diese Frist gilt sowohl sowohl für das verwaltungs- als auch das sozialrechtlichen Verfahren.

Ohne zureichenden Grund

Die Behörde muss ohne zureichenden Grund über den Antrag oder Widerspruch nicht innerhalb der Frist entschieden haben.

Das ist immer dann der Fall, wenn die Behörde eine Entscheidung hätte treffen können, weil alle Unterlagen vorliegen und die Sache keine besondere Schwierigkeit aufweist. Personalmangel oder krankheitsbedingte Ausfälle bei der Behörde rechtfertigen nicht das Überschreiten der Frist.

Klageziel

Die Untätigkeitsklage dient lediglich dazu die Behörde zum Erlass der Entscheidung zu bewegen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung findet in diesem Verfahren nicht statt. Erlässt die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den begehrten Bescheid oder Widerspruchsbescheid, ist die Untätigkeitsklage damit erledigt.

Die Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung muss sodann in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden, also entweder im Widerspruchs- oder Klageverfahren, je nachdem, ob ein Bescheid oder Widerspruchsbescheid angefochten wird. (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/sozialrecht/rechtmittel-gegen-das-jobcenter-hartz-iv).

Gut zu wissen!

Wenn Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit der Erhebung der Untätigkeitsklage beauftragen, muss die Behörde in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen.