Kurzarbeitergeld beantragen

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Wie Kurzarbeitergeld beantragen?

Der Artikel soll das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erläutern. Kurzarbeitergeld gleicht Lohnausfälle aus, die den Beschäftigten wegen der Anordnung von Kurzarbeit entstehen. Die Reduzierung der Arbeitszeit ist nämlich mit einer Minderung des Arbeitsentgelts verbunden. Lesen Sie zur Kurzarbeit (https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kurzarbeit).

Wer macht das Kurzarbeitergeld geltend?

Es wird vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung, dem Betriebsrat, geltend gemacht. Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt, obwohl er Inhaber des Anspruchs ist. Es ist einem zweistufigen Verwaltungsverfahren geltend zu machen.

1. Stufe

Anzeige der Kurzarbeit

Zunächst muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Wo wird der Arbeitsausfall angezeigt?

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Maßgeblich ist also der Betriebssitz, nicht der Unternehmenssitz.

In welcher Form?

Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Schriftform wird auch durch Telefax gewahrt. Eine mündliche Anzeige genügt nicht.

Inhalt der Anzeige

In der Anzeige müssen der geplante Beginn der Kurzarbeit sowie der Betrieb genannt werden.

Wirkung der Anzeige

Für den Beginn der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich der Eingang der Anzeige eintscheidend. Es wird frühestens ab dem Kalendermonat gewährt, in dem die Anzeige eingegangen ist. Für die Zeit davor kann kein Kurzarbeitergeld bewilligt werden.

Ausnahme: der Arbeitsausfall bei einem unabwendbaren Ereignis ( § 99 Abs. 2 S. 2 SGB III). In dem Fall kann die Leistung von Beginn des Arbeitsausfalls bei später Anzeige gewährt werden (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__99.html).

Anerkennungsbescheid

Die Agentur für Arbeit wird daraufhin einen sogenannten Anerkennungsbescheid erlassen. Dieser kann positiv ausfallen oder bei einer Ablehnung negativ.

Mit diesem Bescheid hat die Behörde geprüft, ob ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Die erste Stufe des Verfahrens ist damit abgeschlossen.

Tipp: Ist der Bescheid negativ ausgefallen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.

2. Stufe

Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld

Wurde ein positiver Anerkennungsbescheid erlassen, muss ein Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld gestellt werden. Der Antrag muss für jeden Monat neu gestellt werden, für den Kurzarbeitergeld begehrt wird.

Hier ist die Aussschlussfrist von drei Monaten nach § 325 Abs. 3 SGB III zu beachten. Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen.

Auszahlung

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigte aus.