Kurzarbeit

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Was Sie zur Kurzarbeit wissen müssen!

In Zeiten des Coronavirus (COVID 19) beschäftigt das Thema viele; die Kurzarbeit.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die Verkürzung der Arbeitszeit bei einer entsprechenden Reduzierung des Arbeitslohns aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.

Die Arbeitszeit kann anteilig oder vollständig verringert werden (sogenannte Kurzarbeit Null).

Durch die Kurzarbeit können Arbeitgeber auf einen vorübergehenden Arbeitsausfall reagieren. Dadurch sollen Personalkosten reduziert und Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen vermieden werden.

Geht das überhaupt so einfach?

Zu Recht stellen Sie sich die Frage, ob der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung Kurzarbeit anordnen kann. Denn schließlich existiert ein Arbeitsvertrag. Danach haben Sie einen Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung zu dem vereinbarten Lohn.  Kurzarbeit führt in der Regel zu Lohneinbußen.

Arbeitsrechtliche Voraussetzung für die Anordnung von Kurzarbeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers darf er dies nur, wenn er hierzu aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrages befugt ist.

Fehlt eine solche Regelung und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vereinbarten Lohn, auch wenn der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß an, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug und er schuldet dem Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn.

Aber Vorsicht! Lehnen Sie die Zustimmung zur Kurzarbeit nicht voreilig ab. Wenn der Arbeitgeber schon darüber nachdenkt Kurzarbeit anzuordnen, ist der Ausspruch einer Kündigung wahrscheinlich, sollten Sie nicht zustimmen.

Ob die Kündigung dann wirksam ist, ist eine andere Frage.

Genießen Sie keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigungsschutz-nach-dem-kuendigungsschutzgesetz-kschg), kann der Arbeitgeber ohne weiteres die Kündigung aussprechen. Er benötigt keinen Kündigungsgrund. Er muss, abgesehen vom Vorliegen von besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderung, Mutterschutz, Elternzeit, Auszubildende etc.), lediglich die Schriftform der Kündigung wahren und die Kündigungsfristen beachten.

Anders ist dies, wenn Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Dann könnte der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Die betriebsbedingte Kündigung wäre gerichtlich überprüfbar. Zuvor müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen haben. Andernfalls wäre die Kündigung unverhältnismäßig.

Wurde die Kurzarbeit wirksam vereinbart bzw. angeordnet, stellt sich die Frage, wer für den Lohnausfall aufkommt. Arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin, aber die Arbeitszeit wurde reduziert, schuldet der Arbeitgeber auch weiterhin den Lohn für die geleistete Arbeit. Darüber hinaus kommt Kurzarbeitergeld in Betracht. Kurzarbeitergeld kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr arbeitet und der Arbeitgeber ihm keinen Lohn mehr schuldet.

Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Wenn die sozialrechtlichen Voraussetzung vorliegen, erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld.

Geregelt ist das Kurzarbeitergeld in § 95 SGB III (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__95.html).

Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgeltes. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalerten Nettoentgelts.

Dauer des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet.