Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Bei meiner täglichen Arbeit erlebe ich oft, dass Mandanten denken, der Arbeitgeber bräuchte immer einen Kündigungsgrund. Dies trifft aber nicht zu. Mal abgesehen von der fristlosen Kündigung braucht der Arbeitgeber nur dann einen Kündigungsgrund, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
1. Voraussetzungen
a) Geschützter Personenkreis
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen nur Arbeitnehmer. Keinen Kündigungsschutz genießen freie Mitarbeiter als Selbständige, wenn sie tatsächlich selbständig sind und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vertragspartner stehen, Stichwort „Scheinselbständigkeit“. Die Abgrenzung, ob jemand tatsächlich Arbeitnehmer ist oder freier Mitarbeiter/Selbständiger, kann schwierig sein. Wichtig ist, dass es nicht darauf ankommt, was die Parteien vereinbart haben. Entscheidend ist, wie sich das Rechtsverhältnis tatsächlich darstellt.
Nach § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind auch leitende Angestellte geschützt, obwohl sie Arbeitgeberfunktionen ausüben.
b) Dauer Arbeitsverhältnis
Damit das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, muss es seit dem Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben.
c) Betriebsgröße
Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist zudem entscheiden, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen. Mitgezählt wird der gekündigte Arbeitnehmer, aber auch Teilzeitbeschäftigte. Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden in der Woche werden mit dem Faktor 1 gezählt, Teilzeitbeschäftigte mit dem Faktor 0,75 oder 0,5.
Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Für Arbeitnehmer, denen die Kündigung ausgesprochen wurde und die bis zum 31.12.2003 eingestellt worden sind, kann das Gesetz auch Anwendung finden, wenn im Betrieb in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sie genießen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Bestandsschutz.
2. Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist die Kündigung nur dann rechtmäßig (im Gesetz heißt es sozial gerechtfertigt), wenn sie durch in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Es kommen demnach drei Kündigungsgründe in Betracht.
a) Personenbedingte Gründe
Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Beispiele: das Nichtbestehen von erforderlichen Prüfungen, der Verlust der Arbeitserlaubnis; Arbeitsverhinderung wegen Haft. Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung.
b) Verhaltensbedingte Gründe
Erforderlich ist bei der verhaltensbedingten Kündigung eine erhebliche Verletzung von Vertragspflichten durch den Arbeitnehmer.
Beispiele: ständiges Zuspätkommen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit, Alkoholmissbrauch während der Arbeit, sexuelle Belästigung, Straftaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, rechtswidrige Arbeitsverweigerung, Nebentätigkeit trotz Vorlage eines „Krankenscheins“.
c) Betriebsbedingte Gründe
Eine betriebsbedingte Kündigung kann rechtmäßig sein, wenn dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kann sich um innerbetriebliche als auch um außerbetriebliche Gründe handeln.
Beispiele: Produktionseinschränkung, notwendige Rationalisierungen, Absatzrückgang, Ausbleiben von Krediten.
Mit diesem Artikel haben Sie einen Überblick über die Kündigungsgründe bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erhalten.
In den kommenden Artikeln werde ich die einzelnen Kündigungsgründe näher erläutern.
Zu guter Letzt möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Kündigung nicht zwingend rechtmäßig ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist und Ihr Arbeitgeber demnach keinen Kündigungsgrund braucht. Eine Kündigung kann dennoch unrechtmäßig sein. Ich empfehle Ihnen daher immer die Kündigung überprüfen zu lassen. Wichtig ist, dass Sie die Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung nicht verpassen (lesen Sie hierzu: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun/).