Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Mit diesem Artikel möchte ich Ihnen erläutern, weshalb sich die Schwarzarbeit weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer lohnt. Leider ist die Schwarzarbeit immer noch weit verbreitet, in manchen Branchen häufiger als in anderen.

Was ist Schwarzarbeit?

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) unter § 1 Abs. 2 SchwarzArbG die Schwarzarbeit definiert.

Zusammengefasst kann man sagen, dass es sich bei der Schwarzarbeit um Dienst- oder Werkleistungen handelt, die unter Verstoß gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht ausgeübt werden und bei der gegen Mitteilungspflichten gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern verstoßen wird.

Um Schwarzarbeit handelt es sich auch, wenn ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.

Was fällt nicht unter Schwarzarbeit?

Nicht unter Schwarzarbeit fallen Tätigkeiten, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind, die von Angehörigen, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder bei privilegierter Selbsthilfe im Wohnungsbau erbracht werden.

Dabei gilt als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Nachteile der Schwarzarbeit für den Arbeitgeber

Auf den ersten Blick mag Schwarzarbeit für den Arbeitgeber interessant sein, „spart“ er doch die vom Arbeitgeber zum Bruttolohn zusätzlich zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge. Als Arbeitgeber muss man aber wissen, dass die Schwarzarbeit den Arbeitgeber (nicht nur) in den finanziellen Ruin treiben kann. Und zwar deshalb:

  • Das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen stellt eine Straftat gem. § 266a StGB dar. Bei Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe;
  • die Sozialversicherungsbeiträge sind für die Zeit der illegalen Beschäftigung nachzuzahlen;
  • es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO. Das Gesetz sieht ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder eine Geldstrafe vor;
  • die Lohnsteuer ist ebenfalls für die Zeit der illegalen Beschäftigung nachzuzahlen;
  • im Fall eines Unfalls des nicht gemeldeten Arbeitnehmers kann dieser einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. In der Regel hat der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigt, auch keine Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt.

Folge: die gesetzliche Unfallversicherung zahlt die Leistungen an den Schwarzarbeiter und holt sich das Geld vom Arbeitgeber zurück.

Dies kann teuer werden, da die gesetzliche Unfallversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Umschulungen, Renten etc. zahlt (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/sozialrecht/arbeitsunfall-und-gesetzliche-unfallversicherung).

Nachteile der Schwarzarbeit für den Arbeitnehmer

Auch für den Arbeitnehmer kann Schwarzarbeit auf den ersten Blick verlockend sein.

Aber die Schwarzarbeit kann nicht nur für den Arbeitgeber teuer werden, sondern auch für den Arbeitnehmer. Wer Sozialleistungen bezieht und nebenbei „schwarz“ arbeitet, dem droht ein Strafverfahren wegen Leistungsbetruges. Es droht eine Geldstrafe und in schwerwiegenden Fällen sogar eine Freiheitsstrafe. Zuviel gezahlte Sozialleistungen müssen zurückgezahlt werden.

Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer auch immer bedenken, dass bei der Schwarzarbeit keine Zahlungen in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung erfolgen. Demzufolge besteht unter Umständen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder die Leistungen verringern sich, was auch die spätere Rente betrifft.

Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht!