Der Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Sofern ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, dient sie der Wiederherstellung der Gesundheit und soll die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen entschädigen.
Was versteht man unter einem Arbeitsunfall?
Der Arbeitsunfall ist in § 8 SGB VII definiert.
- Der klassische Arbeitsunfall ereignet sich während der Arbeit und führt zu einem Gesundheitsschaden beim Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit, der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls nachgeht, die arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit ist. Vergnügt sich der Arbeitnehmer beispielsweise während der Arbeitszeit mit privaten Dingen und kommt es zum Unfall, liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
- Ein Arbeitsunfall ist in der Regel auch zu verneinen, wenn ein Arbeitnehmer plötzlich während der Arbeit einen Herzinfarkt erleidet. Dies liegt an der gesetzlichen Definition des Unfalls. Danach sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Bei einem plötzlichen Herzinfarkt wirkt aber in der Regel kein Ereignis von außen auf den Erkrankten.
- Weitere versicherte Tätigkeiten sind Unfälle während der Fahrt zur Arbeit oder auf der Heimfahrt, der sogenannte „Wegeunfall“. Auch Kinder, Schüler und Studenten sind in ihren Einrichtungen, Tageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, versichert, aber auch Senioren während eines Seniorenstudiums.
- Weniger naheliegend ist der Versicherungsschutz beispielsweise für Helfer bei Unglücksfällen oder Spendern von Blut und Gewebe. Diese Personen sind kraft Gesetz versichert. Weitere Fälle sind in § 2 SGB VII geregelt.
Wie sieht es aus bei Schwarzarbeit?
Auch der Arbeitnehmer, der Schwarzarbeit erbringt, erhält Leistungen bei einem Arbeitsunfall. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen keine Beiträge oder zu wenig Beiträge in die Unfallversicherung gezahlt. Dies führt gem. § 110 Abs. 1a SGB VII dazu, dass der Arbeitgeber haftet und dem Unfallversicherungsträger die Aufwendungen, die aufgrund des Arbeitsunfalls gezahlt wurden, erstatten muss. Da es sich dabei oft um hohe Beträge handelt, kann dies die Existenz des Arbeitgebers gefährden. Zudem wird meist ein Strafverfahren eingeleitet.
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
Die Träger der Unfallversicherung sind in § 114 SGB VII aufgelistet. Für den Arbeitnehmer sind dies die Berufsgenossenschaften, die nach Gewerbezweigen gegliedert sind.
Leistungen bei einem Arbeitsunfall
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind viel umfangreicher als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können beispielsweise auch Kosten für notwendige Umschulungen erhalten.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören:
- Heilbehandlungskosten
- Berufsfördernde Leistungen (zum Beispiel Ausbildungskosten oder Umschulungskosten)
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Reisekosten)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Geldleistungen während der Heilbehandlung (Verletztengeld)
- Abfindungen
- Renten an Versicherte
- Leistungen an Hinterbliebene (Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrente, Beihilfe)
- Ersatz von Sachschäden nur bei Helfern in Notfällen und bei Beschädigung und Verlust von Hilfsmitteln