Die Abmahnung im Arbeitsrecht
Abmahnung, was ist das?
Hin und wieder kommt es im laufenden Arbeitsverhältnis vor, dass der Arbeitgeber das Verhalten eines Arbeitnehmers beanstandet. Dabei muss es sich aber nicht gleich um eine Abmahnung handeln. Es kann auch einfach nur eine Ermahnung, eine einfache Vertragsrüge sein. Im Gegensatz zur Abmahnung hat die Ermahnung keinen die Kündigung vorbereitenden Charakter. Die Abmahnung ist demnach immer im Zusammenhang mit einer auf das Verhalten des Arbeitnehmers bezogenen Kündigung zu sehen.
Meist wird die Abmahnung als solche bezeichnet. Manchmal aber auch nicht und dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber eine einfache Rüge oder gar eine Abmahnung ausgesprochen hat.
Nach der Rechtsprechung setzt eine Abmahnung voraus:
Voraussetzungen der Abmahnung
1. Das abgemahnte Verhalten muss möglichst genau nach Datum, Uhrzeit und Vertragsverstoß beschrieben werden. Pauschale Hinweise auf häufiges Zuspätkommen reichen nicht aus.
2. Das abgemahnte Verhalten muss klar und deutlich als Vertragsverstoß bezeichnet werden und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
3. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich zu verstehen geben, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.
Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?
Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen. Sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Für den Arbeitgeber hat eine mündlich ausgesprochene Abmahnung aber den Nachteil, dass ihr Inhalt im Nachhinein schwer nachvollzogen werden kann. Auf den Inhalt kommt es aber an, wenn die Abmahnung zu keiner Verhaltensänderung geführt hat und der Arbeitgeber daher eine Kündigung ausspricht. Der Arbeitgeber hat dann in der Regel in einem Kündigungsrechtsstreit Beweisprobleme.
Muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Abmahnung angehört werden?
Nein. Er muss nur angehört werden, wenn die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird. Dies folgt aus § 82 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Erfolgte keine Anhörung, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abmahnung hat dies aber nicht.
Muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung angehört werden?
Nein.
Welche Auswirkungen hat die Abmahnung auf die Kündigung?
Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen, muss er vorher bereits eine Abmahnung oder sogar mehrere Abmahnungen ausgesprochen haben. War dies nicht der Fall, ist die Kündigung in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Denn der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung mit der Abmahnung die Möglichkeit gegeben haben, die beanstandete Verhaltensweise zu ändern.
Drei, zwei oder nur eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung?
Eine Regel, wonach zuvor eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen worden sein muss, gibt es nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall und der Schwere der Vertragspflichtverletzung ab.
Muss auch vor Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 24.5.2018 – 2 AZR 73/18) müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den allermeisten Fällen auch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung aussprechen.
Dies ist insbesondere für den Arbeitgeber wichtig, da für ihn eine unwirksame Kündigung ein hohes Kostenrisiko darstellen kann.
Wie kann man gegen eine Abmahnung vorgehen?
Sie können eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung erheben.
Im laufenden Arbeitsverhältnis empfiehlt sich diese Vorgehensweise aber selten, da eine Klage das Arbeitsverhältnis belastet.
Da es im Gegensatz zum Vorgehen gegen eine Kündigung für das Vorgehen gegen eine unrechtmäßig erfolgte Abmahnung keine Fristen gibt, können Sie die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung auch erst später im Kündigungsschutzprozess geltend machen, sollte es dazu wegen einer verhaltensbedingten Kündigung gekommen sein.
Was Sie als Arbeitnehmer aber unbedingt tun sollten:
1. Beweise sichern: Nach Erhalt der Abmahnung sollten unmittelbar Beweise (Zeugen, Urkunden etc.) für die unberechtigte Abmahnung gesichert werden, denn nach Jahren kann dies schwierig sein, sollten Sie die Beweise in einem später folgenden Kündigungsschutzprozess benötigen.
2. Gegendarstellung: Es empfiehlt sich zudem eine Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Damit kann man dem möglicherweise später folgenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung des Arbeitgebers entgegen wirken.
3. Beschwerde beim Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat besteht, ist es sinnvoll sich über die unrechtmäßige Abmahnung zu beschweren. Der Betriebsrat kann dabei helfen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung „zurücknimmt“.