Kosten im Arbeitsrecht
Welche Kosten fallen im Arbeitsrecht an?
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren können Ihnen Rechtsanwaltskosten und Gerichtkosten entstehen.
Auf welchen konkreten Betrag sich die Kosten am Ende belaufen werden, kann zu Beginn der Beauftragung kaum gesagt werden, da dies davon abhängt, wie das Verfahren verläuft. Dies ist in der Regel aber nicht vorhersehbar.
1. Rechtsanwaltskosten
Die Kosten, die Ihnen in bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin im Arbeitsrecht entstehen können, hängt davon ab, ob Sie sich nur außergerichtlich vertreten lassen oder ob es auch zu einer Vertretung im Gerichtsverfahren kommt.
Wenn Ihr Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz (RVG) abrechnet und mit Ihnen keine Honorarvereinbarung abschließt, fallen je nach Verfahrensstadium unterschiedliche Gebühren an.
Für die Höhe der Rechtsanwaltskosten sind die anfallenden Gebühren und der Streitwert entscheidend.
Gebühren
Das RVG sieht unterschiedliche Gebühren vor.
- Bei einer außergerichtlichen Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr an. Es handelt sich dabei um eine Rahmengebühr, die zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren betragen kann. Bei einem außergerichtlichen Vergleich kann zudem eine 1,5 Einigungsgebühr entstehen.
- Im gerichtlichen Verfahren können eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr anfallen, je nachdem, wie das Verfahren verläuft. Wenn dem gerichtlichen Verfahren eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen ist, findet eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr statt. Diese Gebühren können auch nochmals im Berufungsverfahren und in der Revision anfallen, wobei hier die Verfahrensgebühr mit 1,6 höher ist als in erster Instanz.
- In jedem Stadium des Verfahrens können noch Auslagen für Porto, Kopien, Fahrten zu Gericht und Abwesenheitsgelder anfallen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
Gegenstandswert bzw. Streitwert
Jetzt kennen Sie die Gebühren, die anfallen können.
Damit wissen Sie aber noch nicht, was Sie das ganze Kosten wird. Für die Berechnung ist entscheidend, wie hoch der Gegenstandswert ist, der im gerichtlichen Verfahren Streitwert heißt. Der Streitwert wird nach Abschluss des Gerichtsverfahrens vom Gericht festgesetzt.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich danach, um was es in dem Verfahren ging (beispielsweise Kündigung, Abmahnung, Lohn etc.). Der Wert wird vom Gericht nach freien Ermessen festgesetzt.
Für die Arbeitsgerichtsbarkeit existiert ein Streitwertkatalog. Dieser stellt lediglich eine Empfehlung für die Gerichte dar. Er ist für die Gerichte nicht bindend, wird aber überwiegend angewendet.
So beträgt der Streitwert beispielsweise für ein Verfahren, in dem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angegriffen wird, drei Bruttomonatsgehälter. Wird der Lohn eingeklagt, ist die Höhe des Bruttolohns festzusetzen.
Kommt es nicht zu einem Gerichtsverfahren, wird kein Streitwert vom Gericht festgesetzt. Ihr Anwalt/Ihre Anwältin wird sich bei seiner Berechnung an dem Streitwertkatalog orientieren.
Berechnung
Jetzt kennen Sie den Streitwert und wir kommen der Sache näher.
Das RVG weist in der Anlage 2 dem Streitwert einen Betrag zu, mit dem die Gebühren multipliziert werden.
Bei einem Gegenstandswert bis 500,00 € beträgt dieser Wert 45,00 €. Hat Ihr Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin Sie nur außergerichtlich vertreten und war die Sache durchschnittlich, wird er/sie Ihnen folgende Rechnung stellen, wenn kein Vergleich abgeschlossen wurde:
Geschäftsgebühr 1,3 (x 45,00 €) = 58,50 €
Auslagenpauschale 11,70 €
Netto 70,20 €
Mehrwertsteuer 19 % 13,34 €
Summe außergerichtlicher Kosten 83,54 €
2. Gerichtkosten
Im Arbeitsgerichtsprozess muss der Kläger/die Klägerin keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen, wie dies sonst der Fall ist. Im Zivilprozess wird das Gericht erst tätig und stellt dem Gegner erst dann die Klage zu, wenn der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde.
Kommt es aber zu einem Urteil und es wurde kein Vergleich geschlossen, sind Gerichtkosten von der unterliegenden Partei zu zahlen. Diese sind aber geringer als im Zivilprozess und richten sich auch nach dem Streitwert.
An weiteren Kosten können Auslagen für Zeugen und Sachverständigenkosten anfallen.
3. Kostenerstattung
Wer schon einmal einen Zivilprozess geführt hat, kennt es. Der Verlierer muss alles zahlen. Die eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten des Gegners und die Gerichtskosten.
Ausnahme: Dies gilt nicht im Arbeitsgerichtsprozess in der ersten Instanz.. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG regelt, dass in der ersten Instanz jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt. Dies hat den Vorteil, dass man nicht das Risiko hat mit den Kosten des Gegners belastet zu werden, wenn man verliert. Der Nachteil ist, dass man auf den eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt.
In der zweiten Instanz, sollte es dazu kommen, sieht es wieder anders aus. Der Verlierer zahlt!
4. Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und diese eintritt, übernimmt diese die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie in erster Instanz bei Bewilligung ohne Ratenzahlung zunächst zumindest auch keine Zahlung leisten (hier erfahren Sie mehr zu Prozesskostenhilfe:
https://ihr-recht-saar.de/allgemeines/beratungs-und-prozesskostenhilfe).