Urlaubsgeld
Manche Arbeitnehmer erhalten Urlaubsgeld. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zum Lohn, um einen „Zuschuss“ des Arbeitgebers zum Urlaub des Arbeitnehmers.
Unterschied Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung
Das Urlaubsgeld ist zu unterscheiden vom Urlaubsentgelt und der Urlaubsabgeltung.
Urlaubsentgelt ist der Lohn, den der Arbeitnehmer auch während der Zeit seines Urlaubs erhält, obwohl er nicht arbeitete. Es handelt sich demnach um die Weiterzahlung des Lohns während des Urlaubs.
Urlaubsabgeltung wird gewährt, wenn aufgrund des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis der ihm zustehende Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann erhält der Arbeitnehmer anstatt des Urlaubes eine Geldzahlung.
Anspruch auf Urlaubsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht.
Ein Anspruch kann sich aufgrund Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder Tarifvertrag ergeben. Wann ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, können Sie hier nachlesen (https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/der-tarifvertrag).
Wenn weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag ein Anspruch auf Urlaubsgeld geregelt ist, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum, mindestens drei Mal, Urlaubsgeld gezahlt hat und nicht erklärt hat, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt und er sich vorbehält, ob und in welcher Höhe er die Zahlung in Zukunft vornimmt.
Höhe des Anspruches und Fälligkeit
Die Höhe des Anspruches und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes ergeben sich aus der jeweiligen Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag. In den meisten Fällen wird das Urlaubsgeld im Juni oder Juli ausgezahlt.
Kürzung oder Rückzahlung
Häufig sehen die einschlägigen Regelungen vor, dass das Urlaubsgeld nur anteilig gezahlt wird oder gar nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr besteht, wenn es zum Beispiel erst im Laufe eines Jahres eingegangen wird oder durch Kündigung endet. Unter Umständen ist eine Rückzahlungsverpflichtung geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Auszahlung des Urlaubsgeldes im Kalenderjahr durch Kündigung endet. Ob entsprechende Regelungen wirksam sind, bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld ist gem. § 850a ZPO unpfändbar.