Der Arbeitslohn: Bruttolohn und Nettolohn.

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Der Arbeitslohn: Bruttolohn und Nettolohn.

Wie war das nochmal? Bruttolohn, ist das der Lohn vor oder nach den Abzügen?

 

Bruttolohn

Bruttolohn ist der Lohn, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Regel schuldet.

Von diesem Betrag muss der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.

Der Arbeitgeber ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28g Absatz 1 SGB IV) und die Steuer (§ 41a EStG), die der Arbeitnehmer schuldet, vom Bruttolohn einzubehalten und an das Finanzamt sowie die zuständige Krankenkasse abzuführen.

 

Nettolohn

Der nach dem Abzug verbleibende Lohn wird an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Es handelt sich dabei um den Nettolohn.

 

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung-Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der Arbeitgeber muss sich an der Sozialversicherung beteiligen. Er schuldet einen eigenen Teil, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Dieser ist nicht Teil des Bruttolohns. Er muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn gezahlt werden.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge des Arneitnehmers und des Arbeitgebers zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Er wird vom Arbeitgeber abgeführt.

 

Arbeitsvertragliche Regelung

In der Regel wird im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn vereinbart. Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass die Parteien einen Nettolohn vereinbaren.

Grundsätzlich ist es zulässig einen Nettolohn zu vereinbaren. In der Praxis sind solche Vereinbarungen aber selten. Der Arbeitgeber garantiert damit dem Arbeitnehmer nämlich einen bestimmten Nettolohn. Erhöhungen der Steuersätze oder Sozialversicherungsbeiträge gehen dann zu Lasten des Arbeitgebers. Denn der Arbeitgeber muss den sich aus dem Netto ergebenden Bruttobetrag errechnen und von diesem dann die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Vereinbaren die Parteien hingegen einen Bruttolohn, gehen steigende Steuersätze zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Nettolohn ist dann niedriger.

 

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen?

Hat es der Arbeitgeber versäumt den Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers vom Bruttolohn abzuziehen, hat der Arbeitnehmer zu viel Nettolohn erhalten. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger aber zur Zahlung des Arbeitnehmeranteils verpflichtet. Also wird er versuchen sich den Beitrag vom Arbeitnehmer „zurückzuholen“.

Der Arbeitnehmer wird eine Korrekturabrechnung erhalten. Der Arbeitgeber wird bei der nächsten Lohnzahlung die Überzahlung einbehalten. Er wird aufrechnen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass dies nicht grenzenlos möglich ist.

Dem Arbeitnehmer muss immer der unpfändbare Lohn verbleiben, damit sein Existenzminimum gewahrt bleibt (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/ueberzahlung-von-arbeitslohn-rueckzahlung-an-arbeitgeber).

Darüber hinaus gibt es eine wichtige sozialrechtliche Vorschrift, die zum Problem des Arbeitgebers werden kann.

Ist der Abzug unterblieben, darf er nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Beim Verschulden legt die Rechtsprechung zu Lasten des Arbeitgebers einen strengen Maßstab an.

Das bedeutet, dass ein Abzug vom Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber in der Regel dann nicht mehr erfolgen kann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder wenn kein Entgelt mehr auszuzahlen ist.

Insbesondere kann der Arbeitgeber in der Regel nicht von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, deren Abzug vom Arbeitslohn er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlassen hatte.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/173612).

Eine Rückforderung ist dann nur noch in seltenen Ausnahmen möglich.