Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Beratungs-und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind sich einen Anwalt zu leisten, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten.

Beratungshilfe

Für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt können Sie Beratungshilfe beantragen. Hierfür müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Berechtigungsschein beantragen.

Das Gericht prüft, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie nicht durch andere Stellen (kostenlose) Hilfe erhalten können und wenn Ihnen nicht zuzumuten ist die Sache selbst zu regeln.

Das Gericht prüft zudem, ob Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen.

Wenn Sie den Berechtigungsschein haben, müssen Sie auf Verlangen des Rechtsanwaltes 15,00 € zahlen. Die übrigen Kosten werden von der Landesjustizkasse übernommen.

Damit das Gericht die Voraussetzungen prüfen kann, müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben durch Nachweise belegen.

Hier finden Sie das entsprechende Formular:https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Beratungshilfe/Beratungshilfe_node.html

Prozesskostenhilfe

Kommt es zum Gerichtsverfahren, können Sie Prozesskostenhilfe erhalten.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem ist Voraussetzung, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für den Rechtsstreit aufzubringen.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie keine Kosten des eigenen Anwalts zahlen. Sie müssen auch keine Gerichtskosten und keine Auslagen für Zeugen und Sachverständige zahlen. Diese Kosten werden von der Landeskasse übernommen. Das Gericht kann auch monatliche Raten anordnen, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.

Für die Dauer von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung kann das Gericht überprüfen, ob eine Änderung in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vor, kann das Gericht die verauslagten Kosten von Ihnen zurückverlangen.

Hier finden Sie das entsprechende Formular: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Erklaerung_Verhaeltnisse_Prozess_oder_Verfahrenskostenhilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=5