Die Berufung in Arbeitsrechtssachen

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Die Berufung in Arbeitsrechtssachen

Ein Urteil in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht die Regel. In den überwiegenden Fällen schließen die Parteien einen Vergleich, womit der Rechtstreit beendet wird. Ergeht ein Urteil, stellt sich die Frage, wie es weitergeht, wenn man mit dem Urteil nicht zufrieden ist.

Wann ist die Berufung zulässig?

Man kann das Urteil überprüfen lassen, wenn das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Berufung regelt § 64 des Arbeitsgerichtsgesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__64.html). Danach kann die Berufung nur eingelegt werden,

a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt

c) ……………..

Zuständiges Gericht

Im Saarland ist das Landesarbeitsgericht Saarland für das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichtes Saarland zuständig.

Welche Fristen gelten?

Berufungseinlegung

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 1 Monat. Die Frist beginnt in der Regel zu laufen an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer das Urteil des Arbeitsgerichts erhalten hat. Spätestens beginnt die Frist allerdings 5 Monate nach Verkündung des Urteils. Die Höchstfrist von 5 Monaten hängt damit zusammen, dass zwischen Verkündung des Urteils und der Zusendung des schriftlichen Urteils ein längerer Zeitraum liegen kann.

Berufungsbegründung

Wurde die Berufung rechtzeitig eingelegt und noch nicht begründet, gilt eine weitere Frist. Die Berufung muss spätestens in 2 Monaten begründet werden. Das bedeutet, dass man innerhalb dieser Frist dem Gericht mitteilen muss, weshalb man das Urteil erster Instanz für falsch hält. Diese Frist beginnt ebenfalls an dem Tag zu laufen, an dem das vollständig abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts zugegangen ist, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monate nach der Verkündung des Urteils.

Frist für die Erwiderung auf die Berufung

Die Berufung muss von der Gegenseite innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden.

Besonderheiten im Berufungsverfahren in Arbeitsrechtssachen

Im Arbeitsgerichtsverfahren gelten gegenüber dem Zivilprozess einige Besonderheiten.

Kosten

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ersten Instanz gilt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Der im Zivilprozess geltende Grundsatz, dass der Verlierer zahlt, gilt hier also nicht (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kosten-im-arbeitsrecht). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren zweiten Instanz ist dies jedoch anders. Es gelten die allgemeinen Regeln. Es findet eine Kostenerstattung statt. Der Verlierer zahlt!

Anwaltszwang oder richtigerweise Vertretungszwang

Vor dem Landesarbeitsgericht kann man sich nicht selbst vertreten. Es muss ein Prozessbevollmächtigter mit der Vertretung beauftragt werden; dies kann ein Rechtsanwalt sein. Die Parteien können sich aber auch durch die Gewerkschaft oder Arbeitgeberverbände vertreten lassen.