Die Haftung des Arbeitnehmers

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Die Haftung des Arbeitnehmers

Verursacht der Arbeitnehmer während der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber, einem Arbeitskollegen oder einem Dritten wie beispielsweise einem Kunden einen Schaden, ist fraglich, ob und wann der Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsvoraussetzungen

Der Arbeitnehmer haftet bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • er muss gegen Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen haben,
  • dieser Verstoß muss zu einem Schaden geführt haben,
  • der Arbeitnehmer muss den Pflichtenverstoß und den Schadeneintritt verschuldet haben, das heißt, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Haftungsbeschränkungen im Arbeitsverhältnis  → innerbetrieblicher Schadensausgleich

Der Arbeitnehmer haftet also für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit haftet der Arbeitnehmer aber nur beschränkt. Der Umfang der Haftung für die von ihm verursachten Schäden richtet sich nach dem Verschuldensgrad, sofern die Schadensverursachung aus einer betrieblichen Tätigkeit resultiert. Die Haftungserleichterung kommt dem Arbeitnehmer also nur dann zugute, wenn der vom Arbeitnehmer verursachte Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten ist.

Die Rechtsprechung nimmt eine Abstufung nach Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, mittlerer Fahrlässigkeit und leichtester Fahrlässigkeit vor.

  • leichteste Fahrlässigkeit: diese liegt bei geringfügigen Pflichtverletzungen vor, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise aus Versehen etwas aus der Hand fällt und dabei kaputt geht. Hier haftet der Arbeitnehmer nicht!

 

  • Mittlere bzw. normale Fahrlässigkeit: diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird dann anhand einer Quote aufgeteilt. Die Höhe der Quote ist durch Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind etwa die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Höhe des Schadens im Verhältnis zur Höhe des Arbeitsentgelts, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, inwieweit das Risiko für den Arbeitgeber kalkulierbar und gegebenenfalls auch versicherbar war u.s.w.

 

  • Grobe Fahrlässigkeit: bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, ausnahmsweise nur anteilig, wenn zum Beispiel der Verdienst des Arbeitnehmers in einem krassen Missverhältnis zum Schaden steht. Doch wann handelt man grob fahrlässig? Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

 

  • Vorsatz: Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung sondern auch den Schaden in seiner konkreten Höhe als möglich voraussieht und seinen Eintritt billigend in Kauf nimmt. Demnach muss auch der Schaden vom Vorsatz umfasst sein. Der Arbeitnehmer haftet dann voll.

Beweislast

Auch hier gilt eine arbeitsrechtliche Ausnahme. Der Arbeitnehmer steht besser da als der „normale“ Schädiger. Normalerweise gilt die gesetzliche Vermutung gem. § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB. Danach wird vermutet, dass die Person, die einen Schaden verursacht hat, diesen auch zu vertreten hat. Der potentielle Schädiger muss dann beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aber § 619a BGB Anwendung. Danach muss der Arbeitgeber im Haftungsprozess beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Freistellungsanspruch

Tritt bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit der vom Arbeitnehmer verschuldete Schaden bei einem Arbeitskollegen oder Dritten auf, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Freistellung verlangen. Dann muss der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen, weil der Schaden betrieblich veranlasst war. Dies gilt aber nur und insoweit, als der Arbeitgeber selbst haften würde, wäre er selbst geschädigt. Die Höhe der Freistellung richtet sich demnach nach den oben genannten Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs; also dem Verschuldensmaßstab von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Freistellungsanspruch greift demnach nur bei leichtester und mittlerer bzw. normaler Fahrlässigkeit.

Ausnahme der Haftung gegenüber Kollegen nach dem Sozialgesetzbuch VII

Einen Haftungsausschluss gibt es noch, der im Sozialrecht, in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verankert ist. Er bezieht sich ausschließlich auf Personenschäden.

Danach scheidet sowohl die Haftung des Arbeitgebers als auch die Haftung des Arbeitnehmers aus. Der Schaden darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Dann haftet die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen. Dies beinhaltet auch die Zahlung von Schmerzensgeld. Die reinen Sachschäden sind aber nach den oben genannten Grundsätzen vom Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber zu ersetzen.

Besonderheit Mankohaftung

Bei der Mankohaftung handelt es sich um den klassischen Fall der Arbeitnehmerhaftung. Hier haften Arbeitnehmer für Fehlbestände in ihr anvertrauten Kassen oder Waren. Häufig werden für solche Fälle in Arbeitsverträgen sogenannte Mankovereinbarungen getroffen, die unwirksam sein können, wenn dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich für die weitgehende Haftung durch eine besondere Mankovergütung gezahlt wird.