Überstunden

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Überstunden

Was sind Überstunden?

Überstunden leisten Sie dann, wenn Sie mehr Stunden arbeiten, als Sie vertraglich schulden. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise eine 38-Stunden-Woche vereinbart und Sie arbeiten tatsächlich 40 Stunden, haben Sie 2 Überstunden geleistet.

Wann müssen Sie Überstunden leisten?

Zur Leistung von Überstunden sind Sie nur verpflichtet, wenn dies zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten sein.

Existiert keine Vereinbarung, müssen Sie einer Aufforderung des Arbeitgebers, Überstunden zu leisten, nicht nachkommen.

Eine Ausnahme besteht nur in Notsituationen. Ein Großauftrag oder erhöhter Arbeitsanfall fällt jedoch nicht darunter, nur richtige Notsituationen, Katastrophen, wie etwa ein Brand oder eine Überschwemmung.

Aber Vorsicht: Sind Sie zur Leistung von Überstunden verpflichtet und verweigern diese, kann dies ein Kündigungsgrund darstellen (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun).

Sind bei der Anzahl von zu leistenden Überstunden Grenzen einzuhalten?

Ja. Hier kommt das Arbeitszeitgesetz ins Spiel. Danach dürfen 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. Das Arbeitszeitgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Demnach ist die Wochenstundenzahl auf 48 Stunden begrenzt.

Aber: Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu.

Die tägliche Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, also maximal 60! Stunden pro Woche, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html).

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Überstunden müssen grundsätzlich zusätzlich zum „normalen“ Lohn vergütet werden.

Auch dann, wenn eine Abgeltungsklausel vereinbart ist?

Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen, wonach Überstunden nicht zusätzlich vergütet werden, sondern mit der Bruttovergütung abgegolten sind. Diese Vereinbarungen sind in der Regel unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Manche Regelungen in Arbeitsverträgen sehen vor, dass nur eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Bruttovergütung abgegolten sind, etwa 10 oder 20. Auch diese Klauseln können unwirksam sein. Entscheidend ist immer auch die Höhe des Bruttoentgelts, das der Arbeitnehmer verdient.