Urlaub trotz Krankschreibung?
Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass man das Haus nicht verlassen darf, wenn man krankgeschrieben ist. Viele Arbeitnehmer fürchten eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Zu Unrecht. Wer krankgeschrieben ist, muss nicht automatisch zu Hause bleiben. Erlaubt ist alles, was der Genesung guttut. Man muss sich also so verhalten, dass sich die Krankheit nicht verschlimmert oder vielmehr nicht verlängert. Das gilt auch für den Urlaub.
Urlaub dient der Genesung?
Wenn sie einen Urlaub antreten wollen, obwohl sie krankgeschrieben sind, ist das nicht zwingend ein Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Urlaub kann bei manchen Erkrankungen die Genesung fördern und Krankheiten lindern. Leiden Sie an einer Lungenerkrankung, kann ein Urlaub ans Meer oder in die Berge guttun. Bei Depressionen kann es hilfreich sein, einen Ortswechsel vorzunehmen und mal „rauszukommen“. Sie sind auch nicht verpflichtet Ihren Arbeitgeber über den Urlaub während Ihrer Krankschreibung zu informieren.
Urlaub dient nicht der Genesung?
Anders sieht es aus, wenn der Urlaub der Genesung entgegensteht, dann ist es ratsam den Urlaub abzusagen. Sind sie an einer Erkältung oder einer Grippe erkrankt und treten einen Aktivurlaub an, dann dient dieser höchstwahrscheinlich nicht der Genesung. Dies kann dann eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Aber: Verschweigen sollte man an dieser Stelle nicht, dass beim Arbeitgeber oft Misstrauen entsteht, wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung in Urlaub fährt. In der Regel kennt er Ihre Erkrankung nicht. Es entsteht daher nicht selten der Eindruck, die Erkrankung sei nur vorgeschoben. Wäre das so, könnte dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen, da Sie den Arbeitgeber getäuscht haben und „unentschuldigt“ von der Arbeit ferngeblieben sind. War die Erkrankung aber nicht vorgetäuscht und der Arbeitgeber erklärt die (fristlose) Kündigung, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung (auch) darauf an, ob der Urlaub der Genesung entgegenstand oder nicht.
Wichtig ist dann, dass Sie nach Erhalt der Kündigung innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, da bei Verstreichen der Frist die Kündigung als wirksam gilt, auch wenn sie vielleicht nicht rechtmäßig war (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun/).