Urlaub und Kurzarbeit
In meinem vorherigen Artikel (https://ihr-recht-saar.de/tag/kurzarbeitergeld) habe ich darauf hingewiesen, dass man unterscheiden muss zwischen der Anordnung von Kurzarbeit und dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Frage der Zulässigkeit von Kurzarbeit richtet sich nach dem Arbeitsrecht. Fragen zum Kurzarbeitergeld gegen die die Agentur für Arbeit richten sich nach dem Sozialrecht.
Vor diesem Hintergrund stellen sich im Zusammenhang mit dem Urlaub gleich mehrere Fragen. Kann während der Kurzarbeit überhaupt Urlaub genommen werden? Wenn ja, in welchem Umfang? Wer zahlt in dieser Zeit die Vergütung und in welcher Höhe?
Urlaub trotz Kurzarbeit?
Während der Kurzarbeit kann auch Urlaub in Anspruch genommen werden.
Kürzung des Urlaubsanspruches während der Kurzarbeit?
Der Europäische Gerichtshof hat am 08.11.2012 (Aktenzeichen C-229/11, C-230/11 ) auf Vorlage eines deutschen Arbeitsgerichtes entschieden, dass die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist und deshalb der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitreduzierung reduziert werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall war „Kurzarbeit null“ angeordnet worden. Es existierte zudem ein Sozialplan.
Diese Rechtsprechung wird gerne zur Begründung der Kürzung des Urlaubsanspruches während der Kurzarbeit herangezogen.
Wendet man diese Rechtsprechung an, kommt es in der Regel zu einer Kürzung des Urlaubsanspruches.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Für die Dauer von drei Monaten wird Kurzarbeit angeordnet. Während dieser Zeit arbeitet der Arbeitnehmer nur noch an 3 Tagen in der Woche. Dann würde sich nach der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Anspruch von 20 Urlaubstagen auf 18 verkürzen, nämlich
- für die reguläre Arbeitszeit auf 15 ( 20/12 x9) und
- für die Zeit der Kurzarbeit auf 3 (20/5×3=12 wäre der jährliche Urlaubsanspruch bei ganzjähriger 3-Tage-Woche; dieser Jahresurlaub von 12 Tagen aufgeteilt auf 3 Monate ergäbe 3 Urlaubstage, nämlich 12/12×3).
Bei der „Kurzarbeit Null“ würde dies zum Entfallen des Urlaubsanspruches während der Kurzarbeit führen.
Bei der Kürzung von Urlaubsansprüchen ist für den Arbeitgeber Vorsicht geboten. Bisher ist unklar, wie deutsche Arbeitsgericht entscheiden werden.
Für Arbeitnehmer lohnt sich daher bei einer Kürzung der Gang vor das Arbeitsgericht.
Wer zahlt was und wieviel?
Während des Urlaubs wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Der Arbeitgeber schuldet das Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Bei der Berechnung bleibt das niedrigere Kurzarbeitergeld aber außer Betracht. Das bedeutet, dass sich die Kurzarbeit nicht negativ auf die Höhe des Urlaubsentgelts auswirkt.
(Rest)urlaub und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hinweisen kann, dass zuerst Urlaub genommen werden muss, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Dies liegt daran, dass eine Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist.
Nach § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/96.html) ist der Arbeitsausfall aber vermeidbar, wenn er durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub verhindert werden kann.
Dies betrifft aber derzeit nur den Resturlaub, der in den Jahren vor 2020 entstanden ist. Der Urlaubsanspruch ab dem 01.01.2020 muss für das Kurzarbeitergeld nicht „eingesetzt“ werden.