Verfall von Urlaub
Der Verfall von Urlaub. Die meisten von Ihnen werden es kennen. Wird der Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen, verfällt er ersatzlos.
So war es bisher mit dem Verfall von Urlaub
So jedenfalls die gesetzliche Regelung und bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.
7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs war nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur dann auf das nächste Kalenderjahr möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigten. Der Urlaub musste im Fall der Übertragung aber jedenfalls bis spätestens 31.03 des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen worden sein.
Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15 seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Urlaub auf das Folgejahr grundlegend geändert (https://www.bag-urteil.com/19-02-2019-9-azr-541-15).
Jetzt erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Hintergrund
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes eins zu eins umgesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt, ob die deutsche Regelung mit Europarecht, konkret mit Art. 7 Abs.1 der Arbeitszeit-Richtlinie (Richtlinie 2003/88/EG), vereinbar ist. Dort ist ein europarechtlicher Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen geregelt.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinen Urteilen vom 06.11.2018 (Az.: C-684/1) und vom 06.11.2018 (Az.: C-619/16) entschieden, dass der europarechtlich zu gewährende Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen am Jahresende nicht deswegen verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat (https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-verfaellt-nicht-automatisch).
Fazit:
Nach wie vor kann der Urlaub zum Jahresende verfallen. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss nunmehr aber richtlinienkonform ausgelegt werden. Was heißt das?
Der Urlaub kann zum Jahresende nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, wenn er sich mit Erfolg auf den Verfall nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG berufen will.