Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz

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Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

Damit der Arbeitgeber die im Mutterschutzgesetz geregelten Schutzvorschriften umsetzen kann, muss er Kenntnis von der Schwangerschaft haben.

Deshalb regelt § 15 Mutterschutzgesetz, dass der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin über die Schwangerschaft informiert werden muss. Dem Arbeitgeber muss zudem der voraussichtliche Entbindungstermin mitgeteilt werden.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Antrag auf Mutterschutz gestellt wird. Es besteht lediglich eine Mitteilungs- und Informationspflicht.

Gesundheitsschutz

Zum Schutz der Mutter und des Kindes regelt das Mutterschutzgesetz zahlreiche Beschäftigungsverbote und Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Beschäftigungsverbote

So darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.

Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich in bestimmten Fällen auf 12 Wochen verlängern. Sie kann aber nicht auf Wunsch der Arbeitnehmerin verkürzt werden, es sei denn, das Kind ist kurz nach der Geburt verstorben oder es handelte sich um eine Totgeburt. Dann kann auf Wunsch der Mutter eine Ausnahme gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Ein Beschäftigungsverbot kann auch außerhalb der Schutzfristen bestehen. Aus einem ärztlichen Zeugnis muss sich ergeben, dass die Gesundheit der Mutter oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Das Mutterschutzgesetz enthält darüber hinaus noch weitere Beschäftigungsverbote. Es regelt das Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

Kündigungsschutz

Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,[..].

Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Das bedeutet, dass die Kündigung dann wirksam ist, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und diese Mitteilung nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.

Da eine Frist schnell mal vergessen wird oder bei der Fristberechnung Fehler gemacht werden, ist es auf jeden Fall ratsam, den Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft zu informieren, sobald man davon Kenntnis hat.

Wer zahlt was?

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung

Damit den (werdenden) Müttern keine finanziellen Nachteile dadurch entstehen, dass sie während der Schutzfristen nicht arbeiten dürfen, sieht das Mutterschutzgesetz in § 19 die Zahlung von Mutterschaftsgeld vor. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Wie viel wird gezahlt?

Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (was bei mehr als 390 Euro der Fall ist), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss (Arbeitgeberzuschuss) zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Mutterschaftsgeld außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Ist die (werdende) Mutter nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sondern privat versichert, in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bzw. geringfügig beschäftigt, zahlt auf Antrag das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld.

Wie viel wird gezahlt?

Das vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld beträgt lediglich einmalig und höchstens 210 Euro.

Mutterschutzlohn

Das Mutterschutzgesetz sieht zudem den Mutterschutzlohn vor. Er ist vom Arbeitgeber zu zahlen und gilt in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen besteht.

Wie viel wird gezahlt?

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.