Kündigung der Reinigungskraft im Privathaushalt

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Kündigung der Reinigungskraft im Privathaushalt

Wird eine Reinigungskraft im Privathaushalt beschäftigt, kommt ein Arbeitsvertrag zustande. Die Reinigungskraft ist demnach Arbeitnehmer und der Auftraggeber ist Arbeitgeber.

Nicht immer läuft das Vertragsverhältnis zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien. Es stellt sich dann die Frage, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll.

Mündliche Kündigung ausreichend?

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Dies gilt sowohl für die Kündigung des Arbeitnehmers als auch für die Kündigung des Arbeitgebers. Die nur mündlich ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis also nicht. Dass eine Beschäftigung im Privathaushalt erfolgt, ändert daran nichts. Es ist auch unerheblich, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt oder „nur“ um einen Minijob.

Sind Kündigungsfristen einzuhalten?

Wenn zwischen den Parteien keine (zulässigen) Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, aber eingeschränkt.

  • § 622 Absatz 1 BGB regelt, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden kann.

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 BGB von einem Monat auf bis zu 7 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre bestanden hat.

Die Anwendbarkeit der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Absatz 2 BGB setzt aber im Gegensatz zur Frist in Absatz 1 voraus, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen handelt.

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt nicht um eine Beschäftigung in einem Betrieb, erst recht nicht in einem Unternehmen, handelt.

Dies hatte auch das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.05.2016, Aktenzeichen 14 Sa 82/10 (http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/0082-16.pdf) entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Da sich die Parteien aber verglichen haben, musste das Bundesarbeitsgericht über die Frage nicht entscheiden.

Anders hat bisher nur das LAG Baden Württemberg in seinem Urteil vom 26.06.2015, Az.: 8 Sa 5/15 entschieden.

Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigungsschutz-nach-dem-kuendigungsschutzgesetz-kschg) setzt unter anderem ebenfalls die Beschäftigung in einem Betrieb oder Unternehmen voraus, sodass die Anwendung, zumindest derzeit, bei einer Beschäftigung im Privathaushalt zu verneinen ist.