Kind krank? Wer zahlt?

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Kind krank? Wer zahlt?

Sie haben eine Arbeit und Ihr Kind ist krank? Es stellt sich die Frage, ob Sie zu Hause bleiben dürfen und ob Sie dennoch Lohn oder eine Ersatzleistung erhalten.

Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung

Wenn ein Arbeitnehmer wegen eines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit kommen kann, handelt es sich um einen Fall des § 616 BGB.

Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch wegfällt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber hingegen ist zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.

Immer? Nein!

Ausnahme: Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden, was in der Praxis gar nicht selten vorkommt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dann zwar von der Arbeitsleistung freistellen. Zahlen muss er aber nicht.

Wer zahlt dann? Kinderkrankengeld!

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlen muss, springt gegebenenfalls die Krankenkasse ein. Voraussetzung ist, dass das kranke Kind über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist.

Ist das kranke Kind mitversichert, besteht während der Freistellung ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Folgende Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:

  • Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, wonach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben muss.
  • Eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist.

Dauer der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes

Der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 19. April 1978, Az.: 5 AZR 834/76 (https://www.jurion.de/urteile/bag/1978-04-19/5-azr-834_76) jedem einzelnen Elternteil pro Kind und Jahr in der Regel von bis zu fünf Arbeitstagen zu.

Muss der Arbeitgeber nicht zahlen und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens ein Anspruch für 15 Arbeitstage pro Elternteil, wenn beide arbeiten.

Der Anspruch beträgt bei Alleinerziehenden längstens 30 Arbeitstage.

Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil auf 35 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.

Höhe der Zahlung

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Muss hingegen der Arbeitgeber zahlen, wird in der Regel der „normale Lohn“ zu zahlen sein.