Urlaub und wieviel steht mir eigentlich zu?
Urlaub hat man ja irgendwie immer zu wenig. Blöd, wenn dieser dann auch noch verfällt oder der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewähren will.
Wieviel?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den bezahlten Urlaubsanspruch, der jedem volljährigen Arbeitnehmer mindestens gewährt werden muss. Dieser beträgt vier Wochen, was bei einer 5-Tage Woche, dies dürfte heutzutage die Regel sein, 20 Urlaubstagen entspricht und bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstagen.
Dem Arbeitgeber steht es natürlich frei mit seinen Arbeitnehmern durch Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage zu vereinbaren. Tarifverträgen sehen meistens einen höheren Urlaubsanspruch vor.
Auch Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten steht Urlaub zu. Dieser wird anhand der nachfolgenden Formel berechnet:
Urlaubstage (einer Vollzeitkraft) geteilt durch Wochenarbeitstage (Vollzeitkraft) multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche.
Beispiel: Bei einer 5 Tage Woche steht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr zu. Sie arbeiten an 2 Tagen in der Woche. Ihnen stehen dann 8 Urlaubstage im Jahr zu (=20/5*2).
Ab wann?
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben; so steht es im Gesetz, § 4 Bundesurlaubsgesetz. Doch was heißt das? Bedeutet dies, dass vorher, beispielsweise während einer vereinbarten Probezeit, der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen darf? Nein! Der Anspruch auf Urlaub entsteht mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, er wird aber gequotelt, sodass zunächst „nur“ ein Anspruch auf Teilurlaub besteht und zwar auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch auf Teilurlaub besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit von sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet und wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Zu kompliziert?
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.02.2014 und endet am 30.04.2016. Das Arbeitsverhältnis besteht also schon länger als sechs Monate, sodass der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch bereits erworben hat. Für das Jahr 2016 steht dem Arbeitnehmer dennoch nur ein Teilurlaub zu, da er in der ersten Kalenderhälfte ausscheidet, nämlich 4/12 seines vollen Urlaubsanspruches. Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Kalenderhälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, beispielsweise zum 31.08.2016, steht ihm der volle Jahresurlaub zu.
Urlaub auch in der Probezeit?
Ja, auch in der Probezeit steht dem Arbeitnehmer der gesetzliche Erholungsurlaub zu, auch wenn dies in der Praxis von Arbeitgebern gerne mal anders behauptet wird. Klar, man will sich nicht gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Chef anlegen, aber vielleicht macht man dem Arbeitgeber klar, dass es für ihn durchaus auch vorteilhaft ist, wenn nicht gegen Ende des Jahres der gesamt Jahresurlaub am Stück genommen werden muss und man somit für einen langen Zeitraum dem Betrieb fern bleibt. Möglicherweise wurde anderen Kollegen ebenfalls kein Urlaub gewährt und es kommt zu personellen Engpässen im Betrieb.
Ist ja nicht schlimm, der Urlaub wird aufs nächste Jahr übertragen.
Stimmt nicht ganz. Zumindest hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubes sieht das Gesetz den Verfall der Urlaubsansprüche in § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz vor, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wurde.
Nur für den Fall, es handelt sich um Ausnahmen, dass der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht bis zum Jahresende genommen werden kann, kann dieser auf das nächste Jahr übertragen werden. Der Urlaub muss aber bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt der Anspruch, es sei denn, eine Erkrankung des Arbeitnehmers dauert über die ersten drei Monate des neuen Jahres an. Der Urlaub muss dann aber zeitnah nach Genesung genommen werden.
Der Arbeitgeber sollte die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr schriftlich bestätigen, da ansonsten der Verlust des Urlaubsanspruches droht. Denn im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ihm noch Resturlaub zusteht.
Auch der Antrag auf Urlaub sollte schriftlich eingereicht werden. Der Arbeitgeber macht sich bei Nichtgewährung des Urlaubs gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
! Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 verfallen die Ansprüche nicht mehr automatisch zum Ende des Jahres oder zum 31.03. des Folgejahres. Lesen Sie hierzu diesen Artikel: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-verfaellt-nicht-automatisch/!
Lieber Geld als Urlaub!
Dem Arbeitnehmer steht kein Wahlrecht zu. Der Urlaub dient der Erholung, sodass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs hat. Nur dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist er abzugelten, also auszuzahlen.
Krank im Urlaub.
Zum Glück werden nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, denn wer krank ist, kann sich schließlich nicht erholen und dies ist nun mal Sinn und Zweck des Urlaubs. Aber Vorsicht! Die Erkrankung muss durch eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.
Arbeiten im Urlaub.
§ 8 Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Ja, auch der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitnehmer sich erholt.
Kooperation ist besser als Konfrontation
Recht haben ist gut, Recht bekommen noch besser. Der Urlaubsanspruch ist einklagbar. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist es sicherlich besser, wenn man mit dem Arbeitgeber eine gütliche Lösung herbeiführt. Kooperation ist aber nicht immer möglich und vielleicht wurde der Urlaub schon gebucht und bezahlt. In dringenden Fällen kann bei Gericht mittels einer einstweiligen Verfügung der Streit um den bevorstehenden Urlaub geklärt werden.