Arbeitslosengeld I trotz bestehendem Arbeitsverhältnis?
Kann man eigentlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, obwohl man sich noch in einem Arbeitsverhältnis befindet?
Unterschied Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II
Zunächst einmal sind die Begrifflichkeiten zu klären. Am besten fangen wir hinten an. Arbeitslosengeld II kennen viele als „Hartz IV“. Arbeitslosengeld II wurde im Jahre 2005 als eine Verbindung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe eingeführt. Sie knüpft im Gegensatz zu Arbeitslosengeld I nicht an ein Arbeitsverhältnis an. Es handelt sich dabei um eine staatlich finanzierte Leistung. Sie steht jedem zu, der nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Höhe der Leistungen ist gesetzlich geregelt. Sie besteht aus dem Regelbedarf und den Unterkunftskosten. Darüber hinaus kommen einmalige Leistungen und Mehrbedarfe in Betracht.
Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II um eine Versicherungsleistung. Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung anschauen, werden Sie feststellen, dass Sie mit Ihrem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zahlen, die Ihr Arbeitgeber abführt. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 3,0 Prozent. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I knüpft an ein Arbeitsverhältnis an. Da Selbständige keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen und demnach keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen, es sei denn, sie tun es freiwillig, haben sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Arbeitnehmer hat hingegen keine Wahl, ob er Beiträge leistet.
Was sind also die Voraussetzungen, um Arbeitslosengeld I zu erhalten?
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat gemäß § 137 Absatz 1 SGB III, wer
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Kann man also arbeitslos im Sinne der Vorschrift sein und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, obwohl man sich in einem Arbeitsverhältnis befindet?
Zunächst würde man denken, dass sich das ausschließt. Tatsächlich kann man aber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, demnach arbeitslos sein, obwohl ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Grund liegt im sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit, der in § 138 Absatz 1 SGB III normiert ist.
Dort heißt es:
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht,
- sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Das Zauberwort heißt Beschäftigungsverhältnis. Es wird nicht an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft, sondern daran, ob das Arbeitsverhältnis vollzogen wird, also eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Arbeitgebers) erfolgt. Es gibt also Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis noch besteht, aber nicht mehr vollzogen wird, demnach weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflichten wie Lohnzahlung und arbeiten, erbringen müssen. In dem Fall kann man trotz rechtlichem Bestand des Arbeitsverhältnisses beschäftigungslos im Sinne des Sozialrechts sein. Damit wäre dann eine Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I erfüllt.
Und welche Fälle sind das?
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat, kann er im Anschluss einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Er ist dann beschäftigungslos. Zwar setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I auch voraus, dass der Antragsteller verfügbar ist, was seine Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Der Arbeitnehmer kann, was seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit anbelangt, arbeitsunfähig sein, aber dennoch arbeitsfähig sein, wenn es um andere als die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit geht.
Das Arbeitsverhältnis kann auch dann länger als das Beschäftigungsverhältnis dauern, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses endgültig von seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wurde und der Arbeitgeber endgültig auf sein Direktionsrecht und die Zahlung von Vergütung verzichtet. Dann kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Betracht kommen.