Grad der Behinderung (GdB)

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Grad der Behinderung (GdB)

In diesem Artikel möchte ich Ihnen einen Überblick über den Grad der Behinderung vermitteln.

Um was handelt es sich dabei?

Es handelt sich dabei um einen Begriff aus dem Sozialrecht. Man findet ihn im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort wird definiert, was eine Behinderung ist. Der Grad der Behinderung beziffert die Schwere einer Behinderung eines Menschen. Dem behinderten Menschen sollen Nachteile ausgeglichen werden, die er aufgrund seiner Behinderung erleiden muss.

Nachteilsausgleich

Je nach Grad der Behinderung kommen dem behinderten Menschen unterschiedliche Leistungen zu Gute. Dies können beispielsweise sein:

  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Steuerfreibeträge
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Bevorzugte Einstellung
  • Hilfe im Arbeitsleben
  • Vorgezogene Altersrente
  • Vergünstigung im öffentlichen Nahverkehr, beim Erwerb einer Bahncard u.s.w.

Wie wird der Grad der Behinderung ermittelt?

Der Grad der Behinderung wird nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ermittelt. Diese ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html). Diese enthält eine Tabelle mit Funktionsbeeinträchtigungen, denen ein GdB zugewiesen ist.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei werden die Einzel-GdB aber nicht einfach addiert, sondern anhand einer Gesamtschau der Funktionsbeeinträchtigungen ermittelt.

Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von mindestens 50 vor. Ein Schwerbehindertenausweis kann beantragt werden; gegebenenfalls kann auch ein Merkzeichen eingetragen werden. Es handelt sich bei einem Merkzeichen um zusätzliche Leistungen, wie Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Befreiung von der Rundfunkgebühr, Parkerleichterungen, Kfz-Steuerbefreiung, Befreiung vom Fahrverbot in Umweltzonen etc.

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann die Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes und unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wirksam ausgesprochen werden. Eine (fast) unüberwindliche Hürde für den Arbeitgeber.

Wichtig! Menschen, die mindestens einen GdB von 30 haben, können mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, obwohl bei ihnen kein GdB von 50 festgestellt wurde. Dies setzt einen Antrag bei der Agentur für Arbeit voraus (https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/gleichstellung). Erfolgt die Gleichstellung, besteht ebenfalls besonderer Kündigungsschutz.

Wo wird der Antrag gestellt?

Im Gegensatz zum Gleichstellungsantrag wird der Antrag auf Feststellung eines GdB beim Landesamt für Soziales gestellt (https://www.saarland.de/landesamt_soziales.htm).

Wurde ein GdB festgestellt und haben sich die Funktionsbeeinträchtigungen verschlimmert, kann ein sogenannter Verschlimmerungsantrag gestellt werden.

Vorsicht: Der Verschlimmerungsantrag ist mit Vorsicht zu genießen. Er sollte nicht leichtfertig gestellt werden. Die Behörde kann den GdB nämlich auch herabsetzen, wenn es bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr vorliegen.