Kündigung erhalten? Was tun?
1. Kündigungsschutzklage
Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, müssen Sie schnell handeln. Zwar ist der Schock zunächst meist groß, wichtig ist aber, dass Sie spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigunsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren möchten. Die Frist ist besonders wichtig und kann vom Gericht grundsätzlich nicht verlängert werden. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn Sie objektiv nicht gerechtfertigt war. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden (hierzu demnächst mehr).
2. Gütetermin
Wurde die Kündigungsschutzklage rechtzeitigt beim Arbeitsgericht erhoben, prüft das Gericht, ob Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde oder nicht. Relativ zeitnah wird vom Gericht ein Gütetermin bestimmt werden. Wie der Name schon vermuten lässt, ist Ziel dieses Termins eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen. Die Parteien können durch Abschluss eines Vergleiches zum Beispiel eine Einigung darüber erzielen, dass das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt. Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer in der Regel aber nicht, wenngleich die Mehrheit der Kündigungsschutzprozesse durch Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber enden. Können sich die Parteien durch Abschluss eines Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen, ist der Rechttsreit vor dem Arbeitsgericht damit meist erledigt.
3. Kammertermin
Kommt kein Vergleich zustande, wird ein weiterer Termin, der sogenannte Kammertermin, vor dem Arbeitsgericht stattfinden. Die Kammer besteht aus dem vorsitzenden Richter oder der vorsitzenden Richterin und zwei ehrenamtlichen Richtern. Auch in diesem Termin wird das Gericht nochmals versuchen eine gütliche Einigung der Parteien zu erzielen. Scheitern die Vergleichsverhandlungen, wird die Beweisaufnahme stattfinden. Der Prozess wird sodann durch Urteil beendet. Das Gericht wird entweder feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde oder aber, dass es durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet wurde und das Arbeitsverhältnis demnach fortbesteht.
Zuletzt möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Sie sich nach Erhalt der Kündigung rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um keine Nachteile bei Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erleiden. Die Frist kann sehr kurz, 3 Tage!, sein (hierzu mehr: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-und-arbeitslosengeld-1).