Die personenbedingte Kündigung

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Die personenbedingte Kündigung

In meinem Artikel https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigungsschutz-nach-dem-kuendigungsschutzgesetz-kschg/ habe ich den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erläutert. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, braucht der Arbeitgeber nicht nur bei der fristlosen, sondern auch bei der ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund. In meinem oben zitierten Artikel hatte ich die drei möglichen Kündigungsgründe genannt. In diesem Artikel soll die personenbedingte Kündigung näher erläutert werden.

Personenbedingte Kündigungsgründe

Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann auf verschiedensten Gründen beruhen.

Beispiele: das Nichtbestehen von erforderlichen Prüfungen, der Verlust der Arbeitserlaubnis, Arbeitsverhinderung wegen Haft. Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung des Arbeitnehmers wegen Krankheit (https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-im-krankenschein).

Wann ist eine personenbedingte Kündigung wirksam?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen vier Voraussetzungen vorliegen, damit die personenbedingte Kündigung wirksam ist:

  • Negativprognose

Es muss feststehen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten zukünftig nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

  • Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen

Es muss weiterhin feststehen, dass dadurch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sind.

  • Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

Es darf keine Möglichkeit bestehen, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen zu beschäftigen, bei der sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers kaum oder nicht bemerkbar machen würde.

  • Interessenabwägung

Zudem muss bei einer durchzuführenden Interessenabwägung diese zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Das heißt, dass die Interessen des Arbeitgebers an einer Kündigung gewichtiger sein müssen als die Interessen des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.

Hier sind zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, sein Lebensalter sowie seine sozialen Verhältnisse, wie zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen, die aktuelle Arbeitsmarktlage und die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers.

Kann die Kündigung dennoch aus sonstigen Gründen unwirksam sein?

Auch wenn die zuvor genannten Voraussetzungen alle zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, kann die Kündigung dennoch unwirksam sein. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat und wurde der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört, ist die Kündigung alleine deswegen unwirksam.

Ähnlich verhält es sich, wenn bei einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes vor  Ausspruch der Kündigung nicht eingeholt wurde.

 Die Kündigung kann bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch unwirksam sein, wenn gegen das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz verstoßen wurde.

Was tun, wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben?

Wenn Sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen wollen, müssen Sie die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun/).Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie vielleicht unwirksam war. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sogenannte Notfrist. Das heißt, dass sie nicht verlängert werden kann.

Wichtig ist schnell zu handeln und nicht erst auf den letzten Drücker anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn oftmals ist die Berechnung der Frist schwierig. Manchmal ist nicht klar, wann die Kündigung zugegangen ist. Zugegangen ist die Kündigung nämlich nicht immer erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung auch tatsächlich gelesen hat oder in den Händen hält.