Gesetzlicher Mindestlohn-Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall-Ausschlussfristen

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen

In einem meiner vorherigen Artikel hatte ich bereits die Problematik von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht erläutert (https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/ausschlussfristen-im-arbeitsrecht/). Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Sie führen dazu, dass Ansprüche endgültig verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht und gegebenenfalls auch eingeklagt werden. Da die Fristen meist sehr kurz sind, mindestens 3 Monate, kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass Mandanten sich zu spät um die Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern mit der Folge, dass die Ansprüche verfallen sind und nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden können.

Gesetzlicher Mindestlohn und Ausschlussfristen

Auch Lohnansprüche fallen grundsätzlich unter die Ausschlussfristen. Eine Regelung im Mindestlohngesetz, genau § 3 Mindestlohngesetz, schützt den Lohn in Höhe des Mindestlohnes. Das heißt, dass der Lohn in Höhe des Mindestlohns jedenfalls bestehen bleibt.

Denn § 3 Mindestlohngesetz regelt:

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Die Unabdingbarkeit des Lohns in Höhe des Mindestlohns gilt unabhängig davon, ob es sich um arbeitsvertragliche Ausschlussfristen handelt oder um Ausschlussfristen, die in einem Tarifvertrag geregelt sind.

  • Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag: Sind die Ausschlussfristen in einem Arbeitsvertrag geregelt, können diese gegebenenfalls unwirksam sein, wenn sie einer sog. AGB-Kontrolle nicht standhalten und unwirksam sind. Dann bleibt sogar der volle Lohnanspruch bestehen; andernfalls nur der Lohn in Höhe des Mindestlohns.
  • Ausschlussfristen im Tarifvertrag: Bei tariflichen Ausschlussfristen gelten andere Regeln. Diese sind keiner AGB-Kontrolle zu unterziehen. Hier bleibt der Lohn bei verstreichen der Frist dann aber zumindest in Höhe des Mindestlohns bestehen.

Doch was heißt das genau?

Beispiel: Beträgt der Stundenlohn eines Arbeitnehmers 13,00 € brutto und macht er diesen Lohn verspätet beim Arbeitgeber geltend, kann er nur noch den Mindestlohn mit Erfolg durchsetzen, derzeit 8,84 € brutto. Hier wäre der übrigen Lohn 4,16 € brutto pro Stunde dann verfallen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen

Bisher war unklar, ob der Mindestlohnschutz nach dem Mindestlohngesetz auch für Lohnansprüche gilt, die sich während der Erkrankung des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. Denn die Lohnansprüche ergeben sich dann aus § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht aus § 1 Mindestlohngesetz. Der Unterschied ist, dass der Anspruch aus § 1 Mindestlohngesetz nur für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird. Beim Lohnanspruch bei Krankheit leistet der Arbeitnehmer aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aber gerade keine Arbeit. Die Frage war also, ob dieser Lohnanspruch genauso schützenswert ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit seinem Urteil vom 20.06.2018, 5 AZR 377/17 entschieden, dass der Mindestlohnschutz auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfasst und durch tarifliche Ausschlussfristen nicht beeinträchtigt wird.

Fazit: Zumindest was den Lohn oder Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohnes anbelangt, kann der Anspruch auch bei Verstreichen der Ausschlussfrist bestehen bleiben.