Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
1. Beendigung durch Zeitablauf
In der Regel endet das Berufsausbildungsbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, genau genommen mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Berufsausbildungsverhältnis endet dann automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
2. Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Das Berufsausbildungsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich durch Vertrag aufgelöst werden, etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Bei Minderjährigen Auszubildenden bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 BGB). Wegen der Schadenersatzpflicht nach § 23 BBiG bei vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit empfiehlt es sich, in den Vertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach keine gegenseitigen Schadenersatzansprüche bestehen.
3. Beendigung durch Kündigung
Das Ausbildungsverhältnis kann sowohl vom Ausbilder als auch vom Auszubildenden einseitig durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung kann vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses, während der Probezeit und nach der Probezeit erfolgen. Auch die Kündigung muss gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen.
Kündigung durch den Ausbilder/Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses
Die Kündigung vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedoch anerkannt, dass das Ausbildungsverhältnis vor dessen Beginn von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, es sei denn, im Ausbildungsvertrag wurde die Kündigung vor Beginn ausgeschlossen.
Kündigung durch den Ausbilder/Auszubildenden während der Probezeit
Gem. § 22 Abs. 1 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. Die vereinbaret Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Kündigung nach der Probezeit, § 22 Abs. 2 BBiG
durch den Ausbilder: der Ausbilder kann nach der Probezeit das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ordentlich kündigen, sondern nur noch fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sie ist aber unwirksam, wenn die der fristlosen Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen dem Ausbilder länger als zwei Wochen bekannt sind, bevor er die fristlose Kündigung ausspricht.
durch den Auszubildenden: der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit ordentlich kündigen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Darüber hinaus kann er, wie der Ausbilder, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, also fristlos, kündigen.
4. Rechtsfolgen bei vorzeitiger Beendigung
§ 23 BBiG regelt die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Dieser Schadenersatzanspruch kann sowohl dem Auszubildenden als auch dem Ausbilder zustehen. Voraussetzung ist, dass der jeweils andere für die Auflösung verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Auszubildenden, weil er eine andere Ausbildung anfangen möchte.
5. Rechtsschutz bei Kündigung
Auch für den Auszubildenden gelten die allgemeinen Regelungen zum Kündigungsschutz. Wichtig ist, dass gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wonach, soweit Einwände gegen die Kündigung bestehen, innerhalb von drei Wochen gegen eine Kündigung gerichtlich vorgegangen werden muss.
Eine Besonderheit besteht bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, wenn ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingerichtet ist. Wenn dies der Fall ist, muss vor der Erhebung der Klage der Schlichtungsausschuss angerufen werden.