Kündigung „im Krankenschein“

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Kündigung „im Krankenschein“

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Kündigung ausgesprochen, obwohl Sie krankgeschrieben sind. Darf er das? Immer wieder begegnet mir in meinem beruflichen Alltag der Irrglaube, dass während einer Krankschreibung das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf.

Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit

Die Kündigung ist während der Arbeitsunfähigkeit zulässig. Das war nach bundesdeutschem Recht noch nie anders. Das Arbeitsverhältnis kann also, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitet und einen Krankenschein vorgelegt hat, vom Arbeitgeber ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung ist also nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie „im Krankenschein“ ausgesprochen wurde. Die Kündigung kann sogar wegen der Krankheit ausgesprochen werden.

Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt und Sie daher allgemeinen Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber einen Grund, nicht nur für die außerordentliche (fristlose), sondern auch für die ordentliche Kündigung. Ein solcher Grund kann Ihre Erkrankung sein. Man spricht dann von einer krankheitsbedingten Kündigung.

Was sind die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die nachfolgenden drei Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorliegen. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Die Voraussetzungen sind:

  • Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, die Prognosen weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang rechtfertigen.
  • Beeinträchtigung der wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen des Arbeitgebers: die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers müssen zu erheblichen Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers führen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit erheblichen Lohnfortzahlungskosten belastet wird oder aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitsnehmers der Betriebsablauf gestört wird.
  • Interessenabwägung: Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn auf der letzten Prüfungsstufe die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht. Hier müssen die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden. Zugunsten des Arbeitnehmers sind dies beispielsweise: langjährige Beschäftigung, betriebliche Ursachen der Erkrankung, fortgeschrittenes Lebensalter des Arbeitnehmers, besondere Belastungen durch Hausbau, Unterhaltsverpflichtungen etc. Zugunsten des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen: erhöhte wirtschaftliche Auswirkungen, Vergebliche Versuche die Auswirkungen zu kompensieren sowie die Belastbarkeit des Betriebs etc..

Damit die Unwirksamkeit vom Arbeitsgericht festgestellt werden kann, müssen Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Verpassen Sie die Frist, ist die vielleicht unwirksame Kündigung dennoch wirksam (mehr dazu hier: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun/).

Fazit: Krankheit beziehungsweise die Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung.