Lohnklage
Eine Lohnklage kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, er sich also im Zahlungsverzug befindet.
Wo ist die Lohnklage zu erheben?
Die Lohnklage ist bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Dies kann der Ort sein, an dem Sie Ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben oder wo sich der Firmensitz Ihres Arbeitsgebers befindet.
Brutto oder Netto?
Der Arbeitgeber schuldet einen Bruttolohn. Tatsächlich erhält der Arbeitnehmer aber nur den Nettolohn ausgezahlt, weil der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer von dessen Bruttolohn an die zuständigen Stellen abführen muss.
Eingeklagt werden kann entweder der Bruttolohn oder der Nettolohn.
Empfehlenswert ist es, den Bruttobetrag einzuklagen. Dafür sprechen mehrere Gründe.
Nicht immer ist klar, wie hoch der Nettobetrag ist. Schwankt der monatliche Bruttolohn, müsste der Nettolohn vom Arbeitnehmer berechnet werden, was nicht unbedingt einfach ist und überflüssige Probleme schafft.
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer erst ans Finanzamt abführen, wenn er den Lohn an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Zahlt der Arbeitgeber nur den Nettolohn, weil der Arbeitnehmer nur diesen eingeklagt hat und führt er die Lohnsteuer oder die Sozialversicherungsbeträge nicht ab, kann der Arbeitnehmer die Abführung nicht erzwingen.
Kommt es zu Zahlungsschwierigkeiten beim Arbeitgeber, kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer vom Finanzamt oder der Krankenkasse zur Kasse gebeten wird.
Zinsen?
Ab dem Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen. Diese werden aber nur dann zugesprochen, wenn sie auch beantragt werden. Die Höhe ergibt sich aus § 288 Absatz 1 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html).
Ausschlussfristen
Zu beachten ist, dass Lohnansprüche oft kurzen Ausschlussfristen unterliegen. Diese sind kürzer als Verjährungsfristen und betragen oft drei Monate. Sie finden sich meistens in den Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/ausschlussfristen-im-arbeitsrecht).
Einstweilige Verfügung (Lohnnotbedarf)
Zwischen Einreichung der Lohnklage und einem Urteil können schon mal mehrere Monate liegen. Droht zum Beispiel die Kündigung der Mietwohnung oder hat der Arbeitnehmer seine finanziellen Möglichkeiten aufgebraucht und kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, besteht die Möglichkeit, neben der Lohnklage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht zu stellen.
Ein Eilverfahren ist kürzer, die Hürden sind aber auch höher, sodass neben dem Anspruch auf den Lohn auch die finanzielle Notsituation nachgewiesen werden muss.
Zwangsvollstreckung
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, obwohl er zur Zahlung verurteilt wurde, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wurde der Bruttobetrag eingeklagt, muss der Gerichtsvollzieher beim Arbeitgeber den Bruttobetrag kassieren. Das bedeutet, dass sie selbst die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse zahlen müssen sowie die Lohnsteuer an das Finanzamt. Von der Zahlung des Bruttobetrages erfahren die jeweiligen Stellen vom Gerichtsvollzieher.
Rechnet der Arbeitgeber ab und zahlt nur den Nettobetrag aus, obwohl Sie den Bruttobetrag eingeklagt haben, sollte die Zwangsvollstreckung erst dann eingestellt werden, wenn der Arbeitgeber Nachweise des Finanzamtes und der Krankenkasse vorlegt, aus denen sich die Zahlungen aus dem eingeklagten Bruttobetrag ergeben.
Alternativen zur Lohnklage und zusätzliche Maßnahmen
Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung verweigern, wenn sich der Arbeitgeber nicht nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil im Zahlungsverzug befindet.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zahlung des genau zu bezeichnenden Lohns anmahnt und für den Fall des Ausbleibens der Zahlung ankündigt, die Arbeitsleistung zu verweigern. Die Nichtzahlung der Vergütung kann auch ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sein, wenn der Arbeitgeber zeitlich oder dem Betrag nach erheblich in Verzug kommt und die Abmahnung durch den Arbeitnehmer erfolglos war.
Macht der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch oder beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht, kann eine Zahlung von Arbeitslosengeld I in Betracht kommen. Eine Kündigung ist dann nicht erforderlich.