Steht mir ein Anspruch auf eine Abfindung zu?

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Abfindung

Was ist eine Abfindung?

Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel steht dem Arbeitnehmer kein einklagbarer Anspruch auf eine Abfindung zu.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Arbeitsverträgen, Sozialplänen oder Tarifverträgen geregelt ist.

Die Arbeitsvertragsparteien können sich auch einvernehmlich in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag auf eine Abfindung einigen.

Darüber hinaus ergibt sich eine gesetzliche Regelung in § 1a Kündigungsschutzgesetz. Es handelt sich um einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. Der Arbeitgeber kann im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz anbieten. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Kündigungsschutzklage und Abfindung

Viele Kündigungsschutzklagen, sie sind auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet, enden mit einem Vergleich und der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat das Risiko, dass seine ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und er nach Abschluss des Prozesses den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss, was er aber möglicherweise gar nicht mehr will, und dass er mit hohen Lohnforderungen für die Vergangenheit belastet wird, obwohl der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat.

Um diesem Risiko zu entgegen, ist der Arbeitgeber oftmals bereit sich durch eine Abfindung „freizukaufen“. Hier wird sich die Höhe der Abfindung neben seiner Leistungsfähigkeit nach den Prozessrisiken richten. Sind die Aussichten für den Arbeitgeber, den Prozess zu gewinnen, besser, wird er ein niedrigeres Abfindungsangebot unterbreiten. Fakt ist aber, dass sich die Prozessrisiken nie sicher voraussagen lassen.

Wie hoch ist die Abfindung?

Feste Regeln gibt es zur Bestimmung der Höhe der Abfindung nicht. Man orientiert sich aber häufig an der Faustformel, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigunsjahr angemessen ist. Hier kommt es auf das Verhandlungsgeschick, aber sicherlich auch auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers an.

Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Von der Abfindung sind keine Sozialversicherungsbeiträge, also Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen. Von der Abfindung ist aber die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer zu zahlen. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer die Abfindung abzüglich der darauf anfallenden Lohnsteuer ausgezahlt wird.

Anrechnung auf Arbeitslosengeld I

In der Regel erfolgt keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I. Vorsicht ist aber bei dem Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen geboten (s. unten).

Anrechnung auf Arbeitslosengeld II

Anders verhält es sich bei dem Anspruch auf ALG II (Hartz IV). Die Zahlung wird auf den Anspruch angerechnet und zwar in dem Monat, in dem sie dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Achtung bei Aufhebungsverträgen!

Die Verlockung ist manchmal zu groß, wenn die Abfindung recht hoch ist, die einem der Arbeitgeber zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Vertrag anbietet, um eine Kündigung und den damit für den Arbeitgeber verbundenen Risiken aus dem Weg zu gehen.

Vorsicht! Unterschreiben sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne sich vorher rechtlich beraten haben zu lassen. Sie gehen ansonsten das Risiko einer Sperre beim Arbeitslosengeld I ein. Der Anspruch kommt dann zum Ruhen und sie erhalten für die Dauer der Sperre kein Arbeitslosengeld I. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann sich von 12 auf 6 Monate verringern.