Arbeitslosengeld I: Anspruch, Höhe, Dauer

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Arbeitslosengeld I: Anspruch, Höhe, Dauer

I. Anspruch auf Arbeitslosengeld

A. Arbeitslosigkeit

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist. Als juristischer Laie könnte man denken, dass arbeitslos ist, wer nicht arbeitet. Nicht unbedingt. Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit Jemand arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist. Und die wären?

Nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen),
  3. und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Beginnen wir mit den in der Regel weniger problematischen Voraussetzungen.

Eigenbemühungen

Eigenbemühungen setzen voraus, dass sich der Arbeitnehmer bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.

Verfügbarkeit

Verfügbar ist ein Arbeitssuchender dann, wenn er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies setzt Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft aus.

Beschäftigungslosigkeit

Wann ist Jemand beschäftigungslos? Nur dann, wenn er überhaupt nicht arbeitet? Nein. Voraussetzung ist nicht, dass keiner Arbeit nachgegangen wird. Voraussetzung ist, dass weniger als 15 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Das bedeutet, dass eine erwerbstätige Person beschäftigungslos im Sinne des Gesetzes sein kann, wenn er weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet.

Beschäftigungslos kann auch sein, wer zwar noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, aber aufgrund einer Freistellung von seiner Arbeitsverpflichtung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses befreit ist oder wer aufgrund einer längerfristigen Erkrankung nicht mehr beschäftigt werden kann.

Dann besteht zwar noch das Arbeitsverhältnis, nicht aber das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis.

B. Persönliche Arbeitslosmeldung

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung vorliegt.

Mit der Arbeitslosmeldung wird zugleich der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich erfolgen, um ab diesem Tag Arbeitslosengeld zu erhalten. Rückwirkend kann kein Antrag gestellt werden.

Die Arbeitslosmeldung darf nicht mit der Arbeitssuchendmeldung verwechselt werden. Die Arbeitssuchendmeldung muss in der Regel viel früher erfolgen, nämlich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses.

Liegen zwischen Kenntnis von der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/sozialrecht/kuendigung-und-arbeitslosengeld-1).

Wichtig: Die persönliche Arbeitslosmeldung erlischt nicht, wenn die Arbeitslosigkeit kurzfristig durch ein neues Arbeitsverhältnis unterbrochen wird.

Sie erlischt erst bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung. Das bedeutet, dass keine erneute persönliche Arbeitslosmeldung inkl. Antrag (nicht Arbeitssuchendmeldung!) erforderlich ist, wenn die Unterbrechung weniger als 6 Wochen beträgt.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Beschäftigung der Agentur für Arbeit gemeldet war. Sie sollten daher die Beschäftigung sofort melden, gegebenenfalls per Fax oder E-Mail. Das Gesetz sieht hierfür keine Schriftform vor.

C. Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 142 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs.1 SGB III im Allgemeinen zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

II. Höhe Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I beträgt in der Regel 60 Prozent des (pauschalierten) Nettoentgelts. Wenn ein Kind oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent.

III. Dauer Arbeitslosengeld I

Wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt vom Lebensalter und der Dauer der gesamten Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten fünf Jahre ab (§ 147 SGB III).

Gemäß § 147 Absatz 2 SGB III beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

Auch bei kürzeren Versicherungspflichtverhältnissen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn die Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 SGB III erfüllt ist.