Dienstwagen-was Sie wissen sollten!

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Dienstwagen-was Sie wissen sollten!

Ein Dienstwagen (oder auch Firmenfahrzeug) ist ein Kraftfahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört oder von ihm geleast wurde und das er seinem Arbeitnehmer zum Gebrauch zur Verfügung stellt.

In der Regel wird dem Arbeitnehmer der Dienstwagen nicht nur zu beruflichen Zwecken zur Verfügung gestellt, sondern auch zur privaten Nutzung. Wird das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, handelt es sich um einen Lohnbestandteil in Form einer Sachleistung.

Woraus ergibt sich der Anspruch?

Der Anspruch zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Dienstwagen existiert nicht.

Kann der Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens verlangen?

Wenn ein Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens verlangt, stellt sich die Frage, ob er dazu berechtigt ist oder der Arbeitnehmer die Herausgabe verweigern darf.

Hier ist ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die Zusatzvereinbarung erforderlich.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Arbeitsverträge enthalten oft einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Es handelt sich dabei um die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, dass es sich bei der Zurverfügungstellung des Dienstwagens um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer auf die Leistung keinen Anspruch hat.

Ist die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens eine Allgemeine Geschäftsbedingung, was in der Regel der Fall sein wird, ist diese Regelung unzulässig, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Widerrufsvorbehalt

Häufig kommt es auch vor, dass Widerrufsklauseln vereinbart sind. Diese regeln, dass die private Nutzung des Firmenwagens vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. Eine solche pauschale Regelung wäre unwirksam. Da die Dienstwagenüberlassung Lohnbestandteil ist, könnte der Arbeitgeber damit einseitig den Lohn des Arbeitnehmers kürzen bzw. in Form der Sachleistung sogar ganz entziehen. Dies ist aber unzulässig.

Etwas anders kann gelten, wenn der Widerruf an bestimmte Gründe geknüpft wird, wie etwa wirtschaftliche Gründe oder ein Wechsel des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers. Denn oft wird ein Dienstwagen nur dann zur privaten Nutzung überlassen, wenn ein Arbeitnehmer dienstlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Wechselt ein Arbeitnehmer beispielsweise vom Außendienst in den Innendienst, benötigt er dienstlich kein Fahrzeug mehr, sodass der Arbeitgeber ihm auch keinen Dienstwagen mehr privat zur Verfügung stellen will.

Ist der Widerruf also an bestimmte Gründe geknüpft, kann der Arbeitnehmer sich darauf einstellen und die Richtigkeit des Widerrufs prüfen bzw. prüfen lassen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es versteht sich von selbst, dass das Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.

Darf der Dienstwagen auch während des Urlaubs, während Krankheit oder Mutterschutz genutzt werden?

Urlaub

Während des Urlaubs darf der Dienstwagen als Teil des Arbeitslohnes genutzt werden.

Krankheit

Ebenso verhält es sich während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Hier gilt aber die Besonderheit, dass dies nur so lange der Fall ist, wie der kranke arbeitsunfähige Arbeitnehmer Lohn vom Arbeitgeber erhält.

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von 6 Wochen Lohn, nämlich Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/krankmeldung-wie-richtig). Danach besteht gegenüber der Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld. Damit endet die Berechtigung zur privaten Nutzung des Dienstwagens.

Mutterschutz

Auch während der Mutterschutzfristen besteht der Anspruch fort, ebenso, wenn ein konkretes Beschäftigungsverbot besteht (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/mutterschutz-nach-dem-mutterschutzgesetz/). So hat es das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.10.2000, Aktenzeichen 5 AZR 240/99 (hier nachzulesen: https://www.jurion.de/urteile/bag/2000-10-11/5-azr-240_99/) entschieden.

Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers

Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtswidrig den Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.