Sozialleistungsbetrug und ALG II

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Wer ALG II (Hartz IV) bezieht, muss einiges beachten. Das gilt sowohl beim Ausfüllen der Anträge, egal ob Erst- oder Weiterbewilligungsantrag, als auch während des Leistungsbezuges.

Schnell kann der Verdacht des Sozialleistungsbetruges entstehen. Wer einen Sozialleistungsbetrug begeht, riskiert eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe.

Was ist ein Sozialleistungsbetrug?

Rechtlich gesehen handelt es sich um einen ganz „normalen“ Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuches. Unter Sozialleistungsbetrug fällt jeder Betrug im Zusammenhang mit sozialen Leistungen wie ALG I, ALG II, BAföG, Wohngeld, Grundsicherung oder Rente etc.

Leistungsbetrug beim Jobcenter durch falsche Angaben im Antrag

Wer falsche Angaben im Antrag auf ALG II macht, kann ein Sozialleistungsbetrug begehen. Voraussetzungen für die Leistung sind:

  • Hilfebedürftigkeit: der Antragsteller kann seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
  • Erwerbsfähigkeit: der Antragsteller muss länger als 3 Stunden täglich arbeiten können
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Mindestalter beträgt 15 Jahre
  • das Renteneintrittsalter ist noch nicht erreicht

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch und Leistungen werden bewilligt. Wer hier wissentlich und willentlich falsche Angaben macht, um sich die Leistungen zu erschleichen, begeht einen Sozialleistungsbetrug.

Häufig wird Einkommen oder Vermögen verschwiegen mit der Folge, dass Leistungen gewährt werden, obwohl kein Anspruch bestanden hätte oder aber in geringerer Höhe.

Sozialleistungsbetrug durch Verletzung der Mitteilungspflicht

Leistungsbezieher müssen nicht nur bei der Antragstellung größte Sorgfalt walten lassen. Dies gilt auch während des Leistungsbezuges. Sie haben Mitteilungspflichten.

Im einschlägigen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I heißt es:

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Dies betrifft beispielsweise die Arbeitsaufnahme, einen Jobwechsel, Lohnerhöhungen oder eine Erbschaft. Denn dies kann Auswirkungen auf die Höhe des Anspruches haben. Der Anspruch kann sogar ganz entfallen.

Verschweigen lohnt sich nicht!

Das Jobcenter kann über das Finanzamt oder eine andere Behörde einen sogenannten Datenabgleich durchführen.

Dadurch kann aufgedeckt werden, wenn jemand beispielsweise ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, da der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bei dem Sozialversicherungsträger anmelden muss.

Wurde die Arbeitsaufnahme verschwiegen und hat das Jobcenter einen Datenabgleich durchgeführt, folgt das Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetrug.

Tipp: Nicht selten kommt es vor, dass der Eingang von Änderungsmitteilungen streitig ist. Unterlagen wurden eingereicht, befinden sich aber nicht in der Akte. Ich empfehle daher, sich den Eingang der Unterlagen bestätigen zu lassen oder diese per Telefax einzureichen, damit im Streitfall der Zugang nachgewiesen werden kann.

Welche Strafe ist bei Sozialleistungsbetrug zu erwarten?

Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe vor. Das Strafmaß bemisst sich immer an den individuellen Umständen des Einzelfalls.

Kann dem Leistungsbezieher kein Vorsatz nachgewiesen werden, wird gegen ihn gegebenenfalls „nur“ ein Bußgeld im Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängt.