Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren

Ihre Rechtsanwältin für das Arbeitsrecht in Saarbrücken Dudweiler. Kündigung

Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers

Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, was dies für das Arbeitsverhältnis bedeutet.

Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses?

Das Arbeitsverhältnis besteht fort und endet nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat auch weiterhin das Recht auf vertragsgerechte Beschäftigung.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Arbeitsverhältnisses nur noch wirksam durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden und nicht mehr durch den Arbeitgeber.

Eine Besonderheit gilt für die Kündigungsfrist.

In der Regel wird die Kündigungsfrist mit der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses länger, anders im Insolvenzverfahren. Nach § 113 Insolvenzordnung beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Das bedeutet: Würde die Kündigungsfrist nach dem Arbeits-, Tarifvertrag oder nach den gesetzlichen Vorschriften normalerweise 4 Monate betragen, würde sie sich bei einer Insolvenz auf 3 Monate verkürzen. Beträgt die Kündigungsfrist hingegen nur 2 Monate, bleibt es auch im Insolvenzverfahren bei einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.

Die Kündigungsfrist des § 113 Insolvenzordnung gilt sowohl für die Kündigung durch den Insolvenzverwalter als auch für die Kündigung durch Arbeitnehmers.

Aber: Verkürzt sich die Kündigungsfrist, kann der Arbeitnehmer, sofern die Kündigung durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde, Schadenersatz in Höhe des durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Verdienstausfalles verlangen.

Ob und in welcher Höhe dieser dann zu realisieren ist, ist eine andere Frage, da es sich bei der Forderung nur um eine „einfache“ Insolvenzforderung handelt.

Weitere Besonderheit: Eine weitere Besonderheit gilt für befristete Arbeitsverhältnisse, die während der Befristung keine Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Das befristete Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden. Zwingend ist in dem Fall die Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Trotzdem erforderlich, Kündigungsgrund!

Wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann auch der Insolvenzverwalter nicht wirksam ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen (lesen Sie hierzu: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigungsschutz-nach-dem-kuendigungsschutzgesetz-kschg).

Was ist mit Lohnforderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?

Noch offen stehende Lohnforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen. Sie müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden und werden in die Insolvenztabelle aufgenommen.

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann es sein, dass die Forderung ganz oder nur zum Teil ausgezahlt wird. Entscheidend ist die Insolvenzquote. Diese wird nach dem Verhältnis der vorhandenen Insolvenzmasse zu der Gesamtsumme aller Gläubigerforderungen ermittelt. Eventuell geht der Arbeitnehmer aber auch leer aus.

Aber: Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld.

Das Insolvenzgeld wird für offene Lohnansprüche aus der Zeit von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens von der Agentur für Arbeit gezahlt. Erforderlich ist, dass ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt wird.

Ohne Antrag kein Insolvenzgeld!

Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb von 2 Monaten gestellt wird, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hier können Sie mehr erfahren: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/insolvenzgeld-arbeitnehmer.

Was ist mit Lohnforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?

Lohnforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind privilegiert.

Es handelt sich dabei um sogenannte „Masseverbindlichkeiten“. Das bedeutet, dass sie vollumfänglich und vor den Insolvenzforderungen (im Gegensatz zu den Forderungen vor Eröffnung) aus der Insolvenzmasse erfüllt werden müssen.

Sie können aber dann nicht realisiert werden, wenn ein Fall der sog. Massearmut oder Masseunzulänglichkeit vorliegt.