Kündigung und Arbeitslosengeld I

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Kündigung und Arbeitslosengeld I

Im vorhergehenden Artikel https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun/ habe ich erläutert, was zu tun ist, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und diese anfechten möchten. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie weitere Fristen beachten, die nicht die Anfechtung der Kündigung betreffen, sondern die wichtig sind für die Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) haben, müssen Sie zwei wichtige Fristen beachten:

1. Melden Sie sich arbeitssuchend! 

Sie müssen sich spätestens 3 Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis von der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, zum Beispiel, weil die Kündigungsfrist kürzer als 3 Monate ist, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen! arbeitssuchend melden. Wenn Sie diese Frist versäumen, kann dies zu einer Sperre beim später zu beantragenden Arbeitslosengeld führen.

2. Melden Sie sich arbeitslos! Beantragen Sie Arbeitslosengeld!

Zusätzlich zur Meldung, dass Sie arbeitssuchend sind, müssen Sie sich arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Arbeitslosengeld können Sie erst ab dem Tag erhalten, ab dem Sie ohne Beschäftigung sind. Daher ist es wichtig, dass Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos melden. Da erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung Arbeistlosengeld gewährt werden kann, führt eine verspätete Meldung dazu, dass Ihnen erst ab dem (verspäteten) Tag Arbeitslosengeld gewährt wird. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Die Meldung muss persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Eine Verspätung kann im schlimmsten Fall sogar zum Verlust Ihres Anspruches führen.