Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

Das sozialgerichtliche Verfahren unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht vom Zivilprozess. Der Grundsatz, „wer verliert, zahlt“, gilt hier nur eingeschränkt.

Gerichtskostenfreiheit

Das sozialgerichtliche Verfahren ist im Gegensatz zum Zivilprozess gem. § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenfrei. Dies aber nur, wenn Sie als Versicherte, Leistungsempfänger oder behinderte Menschen am Verfahren beteiligt sind.

Was zählt zu den Gerichtskosten?

Zu den Gerichtskosten zählen gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Dolmetschern, Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.

Im Zivilprozess muss der Kläger zunächst einen Gerichtskostenvorschuss zahlen, damit das Gericht überhaupt tätig wird und die Klage zustellt. Dies ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht so.

Kostenfrei sind auch Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens, den das Gericht zu einem Beweisthema beauftragt hat.

Amtsermittlungsgrundsatz

Und hier kommt eine weitere Besonderheit im sozialgerichtlichen Verfahren ins Spiel. Hier gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen selbst erforscht. Es muss sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten zum Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen.

Im Zivilprozess ist das anders. Die Parteien bestimmen, worüber Beweis erhoben wird und müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst vortragen. Und nur darüber hat das Zivilgericht sodann zu entscheiden. Es muss also im Gegensatz zum Sozialgericht keine „Detektivarbeit“ erbringen.

Ausnahme Parteigutachten

Eine weitere Ausnahme gilt für das sogenannte Parteigutachten. Fällt das vom Gericht eingeholte Gutachten negativ aus, können die Parteien die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragen und einen Gutachter benennen. Dieses Gutachten ist im Gegensatz zu dem vom Gericht eingeholten Gutachten kostenpflichtig.

Ausnahme Verschulden und Missbräuchlichkeit

Eine weitere Ausnahme ist in § 192 SGG geregelt. Das Gericht kann einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass durch sein Verschulden die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist (Verschuldenskosten).

Ist eine Klage offensichtlich aussichtslos und weist das Gericht darauf hin, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich wäre, können demjenigen die Kosten auferlegt werden, der das Verfahren dennoch weiter betreibt.

Rechtsanwaltskosten

Wenn Sie verlieren, zahlen Sie nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, wenn kein Parteigutachten eingeholt wurde.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernimmt oder erhalten Sie Prozesskostenhilfe (lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/allgemeines/beratungs-und-prozesskostenhilfe), kann es sein, dass Sie auch beim Unterliegen die Kosten Ihres Rechtsanwaltes nicht zahlen müssen.

Gewinnen Sie den Prozess, zahlt der Gegner Ihre Rechtsanwaltskosten.