Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Sozialleistungsbetrug und ALG II

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird, wird dem Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit verhängt.

Dazu heißt es in § 159 Abs.1 S.1 SGB III:

Hat sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

I. Die Voraussetzungen:

1. Versicherungswidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

a) Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • Kündigung durch den Arbeitnehmer;
  • Aufhebungsvertrag, denn dadurch wirken Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit und führen damit die Arbeitslosigkeit und den Versicherungsfall herbei. Ein Vertrag bedarf im Gegensatz zu Arbeitgeberkündigung, die einseitig ist, Ihrer Zustimmung.
  • Beteiligungssachverhalte, wie zum Beispiel eine vom Arbeitgeber erklärte verhaltensbedingte Kündigung. Hier haben Sie, sofern die Kündigung rechtmäßig ist, durch Ihr vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben.

2. Kausalität

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Veranlassung der Lösung muss für die Arbeitslosigkeit ursächlich sein. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn die Arbeitslosigkeit ohnehin ohne Ihre Mitwirkung eingetreten wäre.

3. Verschulden

Die Arbeitslosigkeit muss vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte. Das bedeutet, dass es gegebenenfalls nicht zu einer Sperre kommt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Lösung vom Arbeitsverhältnis konkrete Anhaltspunkte für ein Anschlussarbeitsverhältnis hatten, es dann aber nicht zum Abschluss gekommen ist.

4. Ohne wichtigen Grund

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten. Der wichtige Grund muss zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe vorgelegen haben. Wichtige Gründe für die Arbeitsaufgabe sind:

  • wenn Gründe vorliegen, die Sie zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würden;
  • familiäre Gründe, wie Zuzug zum Ehegatten etc;
  • Eingetretene Insolvenz des Arbeitgebers;
  • Gesundheitliche Gründe.

II. Die Folgen der Sperrzeit:

Liegen die Voraussetzungen vor und Ihnen wird eine Sperre wegen Arbeitsaufgabe verhängt, heißt das:

  • Während der Sperre ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) (§ 159 SGB III), das heißt, Sie erhalten kein Geld!
  • Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen, also 3 Monate! Sie kann aber auch (nur) 3 oder 6 Wochen betragen (§ 159 Abs. 3 S. 2 SGB III).
  • Sie erhalten nicht nur während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld (ALG I). Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld mindert sich auch gemäß § 148 SGB III. Die Anspruchsdauer verkürzt sich (§ 148 SGB III). Wird eine Sperrzeit festgesetzt, mindert sich die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens aber um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Beträgt ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) also 12 Monate, und wurde eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, mindert sich Ihr Anspruch um ein Viertel mit der Folge, dass Sie nur für die Dauer von 6 Monaten Arbeitslosengeld I erhalten, obwohl Ihr Anspruch ohne die Sperrzeit 12 Monate betragen hätte.
  • Während der Sperre sind Sie seit dem 01.08.2017 bereits ab dem ersten Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dies war davor anders und die Pflichtversicherung trat erst ab dem zweiten Monat ein. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht aber während der Dauer der Sperrzeit nicht. Rentenversicherungspflicht besteht während dieser Zeit auch nicht. Sie können aber freiwillige Beitragszahlungen leisten, um eine Lücke im Versicherungslauf zu verhindern.

 

Fazit: Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten, bevor Sie sich für eine Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entscheiden. Denn nach Ausspruch der Eigenkündigung und Abschluss des Aufhebungsvertrages lässt sich die Sperre nur in den seltensten Fällen verhindern.