Die fristlose Kündigung
In meinem vorherigen Artikel habe ich die Möglichkeiten aufgezeigt, wie ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann (https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/beendigung-von-arbeitsverhaeltnissen). Dieser Artikel soll die fristlose Kündigung näher erläutern.
Was ist eine fristlose Kündigung?
Bei der fristlosen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, beendet werden. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht.
Wer kann die fristlose Kündigung erklären?
Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden.
Wann ist die fristlose Kündigung rechtens?
Zunächst einmal gilt auch für die fristlose Kündigung die Schriftform. Darüber hinaus muss derjenige, der die Kündigung erklärt, auch zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sein. Sofern ein Betriebs- oder Personalrat besteht, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur „normalen“ ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist.
1. Wichtiger Grund
Die fristlose Kündigung bedarf eines „wichtigen Grundes“, das heißt, es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). Doch was heißt das genau?
Erheblicher Pflichtenverstoß
Der vertragliche Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers muss so schwerwiegend sein, dass dem Kündigenden das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Auch bei einem dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, die sogenannte Verdachtskündigung.
Beispiele für erhebliche Pflichtenverstöße: Diebstahl, sexuelle Übergriffe, tätliche Übergriffe oder erhebliche Zahlungsrückstände des Arbeitgebers etc.
Verschulden und Rechtswidrigkeit
Der erhebliche Pflichtenverstoß muss rechtswidrig sein. Das heißt, dass es keine rechtfertigenden Umstände geben darf, wie zum Beispiel Notwehr oder ähnliches. Der erhebliche Pflichtenverstoß muss auch verschuldet sein, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
2. 2-Wochen-Frist
Derjenige, der die Kündigung erklärt, kann sich aber nicht ewig Zeit lassen, bis er die fristlose Kündigung „ausspricht“. Das Gesetz sieht in § 626 Abs. 1 BGB vor, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
Ist ein Kündigungsgrund an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen und wurde die 2-Wochen-Frist eingehalten, muss die fristlose Kündigung, wie die ordentliche „normale“ Kündigung auch, einer Interessenabwägung standhalten und es darf kein milderes gleich wirksames Mittel als die fristlose Kündigung zur Verfügung stehen. Bei der Interessenabwägung sind Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dessen beanstandungsfreier Bestand, Maß des Schadens und Schwere des Schuldvorwurfs zu berücksichtigen, um nur einige Beispiele zu nennen. Als milderes Mittel als die fristlose Kündigung kann die Abmahnung, Versetzung oder die außerordentliche Änderungskündigung etc. in Betracht kommen.
Was ist zu tun, wenn Sie als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten haben?
Sie können die Kündigung akzeptieren oder die Kündigung vom Gericht überprüfen lassen. In letzterem Fall müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist wichtig. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, ist die Kündigung unanfechtbar und es gilt die gesetzliche Vermutung, dass die fristlose Kündigung rechtens war. Lesen Sie hierzu auch: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/kuendigung-erhalten-was-tun.
Führt eine fristlose Kündigung zu einer Sperrzeit?
Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung führt in der Regel dazu, dass die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I verhängt. Da die fristlose Kündigung einen erheblichen Pflichtenverstoß voraussetzt, haben Sie für die Behörde damit durch Ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Und dies führt gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III zu einer Sperrzeit.
Alleine aus diesem Grund lohnt es sich Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Arbeitgeber ist oft bereit den Vorwurf fallen zu lassen und es kann eine gütliche Einigung erzielt werden. In einem Vergleich kann sodann auch eine Einigung über das Arbeitszeugnis getroffen werden, da sich die fristlose Kündigung auch im Arbeitszeugnis niederschlägt, was Ihr berufliches Fortkommen erschweren kann.