Beendigung von Arbeitsverhältnissen

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Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Zunächst fällt einem dabei die Pflicht des Arbeitnehmers ein, seine Arbeitsleistung zu erbringen und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist in der Regel auf das Arbeitsverhältnis angewiesen, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Aber wie sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis derart zerrüttet ist, dass die Vertragsparteien nicht mehr an dem Vertragsverhältnis festhalten wollen oder wenn ein Ereignis eintritt, das es dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unmöglich macht sich weiterhin vertragstreu zu verhalten und seine Vertragspflicht zu erfüllen? Wie kann das Arbeitsverhältnis beendet werden?

Hier ein Überblick über die Beendigungsmöglichkeiten:

 

1. Kündigung

Klar! Die Kündigung fällt einem sofort ein, stellt sie doch die häufigste Form dar ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung ist etwas Einseitiges und bedarf nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Juristen sprechen von einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung. Da die Kündigung immer einseitig erfolgt, kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Es gibt verschiedene Kündigungsarten:

  • Ordentliche Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung
  • Verdachtskündigung
  • Änderungskündigung

 

2.  Auflösungsurteil

Das Arbeitsverhältnis kann auch durch das Arbeitsgericht im Wege eines Gestaltungsurteiles beendet werden. Das Gericht spricht in diesem Fall dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu und löst das Arbeitsverhältnis auf. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 9 Kündigungsschutzgesetz. Eine solche Entscheidung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und setzt voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist.

 

3. Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist im Gegensatz zur Kündigung keine einseitige Erklärung. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da der Abschluss einer solchen Vereinbarung für den Arbeitnehmer schwerwiegende finanzielle Folgen haben kann, sollte sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Der Arbeitnehmer riskiert eine Sperre beim Arbeitslosengeld I, was mit Einkommenseinbußen verbunden ist. Zudem kann die Sperre zum Verlust der Krankenversicherung führen.

 

4. Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Ein Arbeitsvertrag kann zeitlich befristet werden. Es kann auch die Vereinbarung getroffen werden, dass die Vertragslaufzeit durch eine auflösende Bedingung begrenzt sein soll, wie etwa durch die Rückkehr eines erkrankten Arbeitnehmers. Dies ist in den Grenzen der §§ 14 und 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz zulässig.

Ist die Befristung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis automatisch durch Zeitablauf oder Eintritt der Bedingung. Es bedarf dann keiner Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages.

 

5. Anfechtung

Das Arbeitsverhältnis kann von einem der Parteien angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Vertragsschluss geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch rückwirkend beendet.

Der Klassiker ist hier die Lüge des Arbeitnehmers auf Fragen des Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch. Hier gilt es zu beachten, dass dem Arbeitnehmer bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers das „Recht auf Lüge“ zugebilligt wird mit der Folge, dass die Anfechtung des Arbeitgebers ins Leere geht.

 

6. Tod

Durch den Tod des Arbeitnehmers wird das Arbeitsverhältnis beendet. Da die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Verpflichtung darstellt (§ 613 BGB), wird sie nicht vererbt. Lohnansprüche gehen auf die Erben über.

Durch den Tod des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht beendet. Die Erben rücken in die rechtliche Stellung des Arbeitgebers und werden somit Vertragspartner des Arbeitnehmers.

 

7. Renteneintritt

  • Altersrente:

Endlich ist es so weit. Der lang ersehnte Altersruhestand! Für Sie ist klar, dass damit das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber endet. Aber ist das wirklich so? Nicht in jedem Fall. Das Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich auch nach Eintritt in den Altersruhestand fort, wenn es nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet wurde.

Anders ist dies, wenn im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag Regelungen enthalten sind, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet.

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) findet sich eine solche Regelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD. Bei Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ist immer § 41 Satz 2 SGB VI zu beachten.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind nicht selten unwirksam.

Besteht das Arbeitsverhältnis über das Renteneintrittsalter fort, so betrifft dies auch die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten und hat insbesondere Bedeutung für Urlaubsabgeltungsansprüche.

 

  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit:

Der Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann im öffentlichen Dienst nach § 33 Abs.2 Satz 1 TVöD zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Eine der Vorschrift entsprechende Regelung kann auch in Arbeitsverträgen enthalten sein. Besteht keine Regelung, besteht das Arbeitsverhältnis erst mal fort, auch wenn der Arbeitnehmer möglicherweise seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Existiert eine arbeitsvertragliche Regelung, ist immer zu prüfen, ob diese wirksam ist.