Minijobber und ihre Rechte
Definition
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienst- oder Zeitgrenze der Beschäftigung gibt. Die Beschäftigung kann im gewerblichen oder privaten Bereich erfolgen.
Gleichbehandlung
Minijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet:
Kündigungsschutz:
Da es sich bei einem Minijob um ein ganz „normales Arbeitsverhältnis“ handelt, müssen bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen des § 622 BGB und die Schriftform nach § 623 BGB eingehalten werden. Darüber hinaus greift der allgemeine Kündigungsschutz, sofern die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind sowie der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Entgeltfortzahlung:
Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Schwangerschaft und Mutterschaft und Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen.
Urlaub:
Ihnen steht bezahlter Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Danach beträgt der gesetzliche Mindesturlaub mindestens 4 Wochen, was bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstagen entspricht, bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstagen. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen Sie die Woche arbeiten. Unerheblich ist, wie viele Stunden Sie am Tag arbeiten. Wenn Sie demnach 5 Tage die Woche arbeiten, steht Ihnen mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Werktagen zu. Arbeiten Sie hingegen nur an 3 Tagen die Woche, steht Ihnen mindestens ein gesetzlicher Anspruch von 12 Urlaubstagen zu.
Der Anspruch berechnet sich nach der Formel:
Individuelle Arbeitstage pro Woche x 20 oder 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) / 5 oder 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Freitag oder Samstag)
(mehr können Sie in meinem Artikel zum Urlaubsanspruch lesen: https://ihr-recht-saar.de/arbeitsrecht/urlaub-und-wieviel-steht-mir-eigentlich-zu/)
Mindestlohn:
Der Mindestlohn von derzeit 8,84 € steht Minijobbern nach dem Mindestlohngesetz grundsätzlich auch zu. Ausnahmen gelten unter anderem für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schüler, Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit und ehrenamtlich Tätige (s. hierzu § 22 MiLoG).
Arbeitsvertrag:
Sie haben einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, sofern Sie, wie Vollzeitbeschäftigte auch, nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt sind (§§ 1ff. NachwG).
Arbeitszeugnis:
Auch ein Minijobber hat einen Anspruch auf Erstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Der Anspruch umfasst sowohl ein einfaches Arbeitszeugnis, das Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, als auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt (§ 109 GewO).
Sozialabgaben
Bei einem Minijob werden vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern gezahlt. Minijobber zahlen in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber zusammen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt.
Rentenversicherungsbeiträge sind vom Minijobber nicht zu leisten, wenn es sich um einen kurzfristigen Minijob handelt und er sich von der Beitragszahlungspflicht hat befreien lassen.
Die Abgaben für gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs sind unterschiedlich hoch und auch abhängig davon, ob es 450-Euro-Minijobs oder kurzfristige Minijobs sind.