Der Erwerbsschaden nach einem Verkehrsunfall

Der Erwerbsschaden nach einem Verkehrsunfall

Erleiden Sie bei einem Verkehrsunfall Verletzungen, die dazu führen, dass Sie Ihre Arbeitskraft nicht verwerten können, steht Ihnen möglicherweise ein Schadenersatzanspruch zu.

Der Erwerbsschaden umfasst nicht nur den Verdienstausfall, sondern alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung Ihrer Arbeitskraft entstehen.

Schadenspositionen

Dies können beispielsweise sein:

  • Bei Arbeitnehmern: Lohn/Gehalt inklusive Urlaubsentgelt und Sonderzuwendungen, aber auch Nebeneinkünfte wie Trinkgeld etc.; hier ist der Anspruchsübergang bei Zahlung von Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu berücksichtigen; als Arbeitnehmer haben Sie dann eventuell keinen Schaden, aber ihr Arbeitgeber, der für 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen hat; der Schaden geht gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) auf den Arbeitgeber über;
  • bei Selbständigen: Gewinn und Gewinnbeteiligung des Gesellschafters;
  • versicherungsrechtliche Nachteile wie Prämienerhöhungen;
  • Ausbildungsvergütung bei verspätetem Eintritt ins Berufsleben und höhere Ausbildungskosten;
  • Ausfall von Eigenleistungen bei geplantem Hausbau oder geplanten Renovierungen;
  • Ausgleich (üblicher Lohn) einer unentgeltlichen Arbeit im Familienbetrieb.

Nicht ersetzt werden beispielsweise:

  • Einkünfte aus sittenwidrigen oder rechtswidrigen Geschäften, wie zum Beispiel Schwarzarbeit;
  • Freizeiteinbußen und Urlaubsbeeinträchtigung; diese Beeinträchtigungen können sich allenfalls bei der Höhe des Schmerzensgeldes auswirken;
  • Rentenversicherungsbeiträge, da der Anspruch auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X übergeht und in der Regel keine Rentenminderung eintritt.

Anrechnung von Leistungen

Auf den Schaden sind häufig Ersatzleistungen von Sozialversicherungsträgern anzurechnen.

So kann beispielsweise beim Bezug von Krankengeld lediglich die Differenz zwischen dem Lohn und dem Krankengeld von Ihnen geltend gemacht werden.

In Höhe des gezahlten Krankengeldes geht der Schaden auf die Krankenkasse gegen den Schädiger über. Entsprechendes gilt, wenn bei unfallbedingtem Verlust der Arbeitsstelle Arbeitslosengeld I oder II gezahlt wird.

Anrechnung von Vorteilen

Da Sie nicht besser gestellt werden sollen, als Sie ohne den Unfall stünden, sind ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Es handelt sich dabei beispielsweise um

  • ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Verpflegungskosten und ersparte Kosten für Arbeitskleidung;
  • Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft im Haushalt;
  • ersparte Steuern.